Steuerzahler können sogenannte „außergewöhnliche Belastungen“ weitergehender als bisher steuerlich geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem heute veröffentlichten Urteil.
Die Zumutbarkeitsgrenze bei der Ermittlung von „außergewöhnlichen Belastungen“ erfolgt in drei Stufen, nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Stufe eins geht bis 15.340 Euro, Stufe zwei bis 51.130 Euro und Stufe drei über 51.130 Euro.
Weitreichendes Urteil
Nach dem Urteil des BFH vom 19. Januar 2017 (Az.: VI R 75/14) werde jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach umfasse der Prozentsatz für Stufe drei nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte.
Laut BFH beträfe das Urteil zwar nur die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz (EStG), sei aber nicht nur auf beispielsweise Krankheitskosten – wie im verhandelten Streitfall – beschränkt.
Steuerpflichtige könnten demnach nun in der Regel früher und in größerem Umfang durch ihnen entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet werden. (nl)
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