Provisionsrückforderung: Aussichtslose Nachbearbeitung

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, wie es um die Darlegungslast und die Wirksamkeit von Provisionsregelungen im Falle einer Rückforderung unverdienter Provisionsvorschüsse steht.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Die Entscheidung fasst die verschiedenen Fallgruppen treffend zusammen.“

Der klagende Unternehmer war ebenso als Handelsvertreter tätig wie der von ihm verklagter Untervertreter. Zur Begründung seiner Forderung hatte er Saldenanerkenntnisse des Untervertreters vorgelegt und den Verlauf des Provisionskontos für den Zeitraum nach Abgabe des Anerkenntnisses aufgezeigt.

Hierfür reichte er Abrechnungen und Erläuterungen zu den Stornovorgängen inklusive der Rückrechnung der unverdienten Provision im Einzelnen ein.

Vertreter sah sich benachteiligt

Weiterhin hatte er Schreiben des Versicherers vorgelegt und Angaben zu den Nachbearbeitungsaufträgen gemacht. Die Nachbearbeitungsaufträge waren in das Außendienstinformationssystem eingestellt worden.

Der Vertreter hielt dagegen, er könne die Abrechnungen des Unternehmers nicht nachvollziehen. Das Anerkenntnis habe er unter Drohungen seiner „Führungskraft“ abgegeben. Zudem sei ihm der PC abhandengekommen, so dass er auf Nachbearbeitungsaufträge nicht mehr habe zugreifen können.

Der Vertreter sah sich durch die Provisionsbestimmungen des Unternehmers unangemessen benachteiligt, soweit diese vorgesehen haben, dass eine Provision nicht geschuldet werde, wenn der Versicherungsnehmer weniger als 12 Monatsprämien auf den Versicherungsvertrag zahlt.

Seite zwei: Die Entscheidung

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