Das AG Stuttgart hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben. Dabei ist das Gericht zunächst davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien eine Kontokorrentabrede bestanden hat. Weiterhin ließ sich das Gericht in seiner Entscheidung von den folgenden Erwägungen leiten.
Die Behauptung, dass der Vertreter das Anerkenntnis unter Zwang abgegeben habe, sei unsubstantiiert und damit unerheblich; denn es fehle an Angaben zu Ort, Zeit und konkreten Umständen.
Ein Saldoanerkenntnis führe dazu, dass eine Forderung entstehe, die vom Schuldgrund gelöst sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Unternehmer die Fortentwicklung des Provisionskontos für den Zeitraum nach Abgabe des Anerkenntnisses darlege.
Meinung des Vertreters zurückgewiesen
Auch den Einwand des Vertreters, die Abrechnungen seien nicht nachvollziehbar, hat das Gericht als unsubstantiiert zurückgewiesen.
Denn der Vertreter müsse insbesondere nach langjähriger Geschäftsverbindung in der Lage sein, die Provisionsabrechnungen nachzuvollziehen.
Die Meinung des Vertreters, dass auch dann Provisionsansprüche entstehen müssen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag mit weniger als zwölf Monatsprämien bedient hat, wies das Gericht zurück.
Seite drei: Keine Inhaltskontrolle für Provisionsregelungen