Die Provisionsregelungen unterlägen als Vereinbarung über Hauptleistungspflichten keiner richterlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen könnten die Vertragspartner die Provisionspflicht vermittelter Geschäfte frei regeln.
Dass die Provisionsansprüche des Vertreters erst mit der Zahlung der Prämien durch den Kunden entstehen, folge aus § 92 Abs. 4 HGB.
Eine Prämienzahlung durch den jeweiligen Kunden, die zu einer Provision führt, sei demnach erst dann erfolgt, wenn die Zahlung eine Jahresprämie umfasst.
Nachbearbeitung richtet sich nach Umständen
Das Gericht wendete die zur Rückforderung unverdienter Provisionen entwickelten Grundsätze auch für das Verhältnis zwischen Haupt- und Untervertreter an.
In den Fällen der Nichtausführung des Vertrages komme es nach § 87 a Abs. 3 HGB darauf an, ob der Hauptvertreter die Umstände, auf denen die Nichtausführung beruht, zu vertreten hat. Dies sei schon dann nicht der Fall, wenn notleidende Verträge in gebotenem Umfang nachbearbeitet worden seien.
Art und Umfang der Nachbearbeitung richteten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei seien von vornherein die Fälle auszunehmen, in denen eine Nachbearbeitung nicht möglich ist.
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