Entbehrlich sei die Nachbearbeitung, nachdem der Kunde diese ausdrücklich nicht gewünscht oder er mitgeteilt habe, in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu sein.
Ebenso sah das Gericht eine Nachbearbeitung als nicht erforderlich an, nachdem der Kunde den Vertrag widerrufen hat oder der Vertreter selbst Versicherungsnehmer sei.
Eine Nachbearbeitung brauche auch nicht stattfinden, wenn ein Kunde kündige, weil er den Vorwurf erhebt, seine Unterschrift unter dem Vertrag sei gefälscht worden, da beim Kunden ein schwerwiegender Vertrauensbruch gegeben sei.
Darlegungs- und Beweislast
Nicht erforderlich sei eine Nachbearbeitung auch, wenn der Kunde den Versicherer bereits gewechselt habe und der Kunde um die Übertragung des Vertrages auf den neuen Versicherer bitte. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Kunde davon überzeugt werden könne, eine Rückübertragung vorzunehmen.
Werde bei einer betrieblichen Altersversorgung das Dienstverhältnis zwischen Versichertem und dessen Arbeitgeber beendet, weshalb die Direktversicherung gekündigt werde, sei eine Nachbearbeitung ebenfalls entbehrlich. Der Arbeitgeber habe keinen Grund, Zahlungen wieder aufzunehmen, nachdem der Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigt werde.
Trage der Unternehmer zur Nachbearbeitung vor, er habe dem Vertreter Stornogefahrmitteilungen überlassen, treffe den Unternehmer hierfür zwar die Darlegungs- und Beweislast.
Seite fünf: Unternehmer trifft keine Schuld