Bei der Behauptung des Vertreters, er hätte auf das Außendienstinformationssystem des Unternehmers, in das die Stornogefahrmitteilungen eingestellt werden, keinen Zugriff mehr gehabt, müsse er vortragen, aus welchen Gründen den Unternehmer die Schuld hieran treffen solle.
Dies gelte erst recht, wenn der Vertreter nicht darlege, dass er den Unternehmer über den angeblichen Verlust des Zugangs zu dem hausinternen System, einem wesentlichen Arbeitsmittel, überhaupt informiert habe und der Vortrag auch nicht erkennen lasse, dass er Maßnahmen ergriffen habe, sich den Zugang wieder zu beschaffen.
Voraussetzungen für Stornoreserve
Außerdem sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich der Unternehmer ein Verhalten der „Führungskraft“ zurechnen lassen müsse, wenn es an substantiierten Darlegungen zu einer angeblichen Weisungsunterworfenheit des Vertreters fehle.
Begehre der Vertreter die Auszahlung der Stornoreserve, müsse er die Anspruchsvoraussetzungen für das Entstehen der Provision für jeden vermittelten Vertrag darlegen und beweisen.
Seite sechs: Der Kommentar