Der Entscheidung ist zuzustimmen, soweit sie feststellt, dass es dem freien Willen der Parteien obliegt, festzulegen, dass der Versicherungsvertrag mindestens ein Jahr mit Prämien bedient werden muss, um einen Provisionsanspruch zu erwerben. Außerdem fasst es die verschiedenen Fallgruppen, in denen es auf eine Nachbearbeitung nicht ankommt, treffend zusammen.
Der verbreiteten Praxis, gegenüber geltend gemachten Provisionsrückforderungen zu behaupten, die Abrechnungen des Unternehmers seien nicht nachzuvollziehen, erteilt die Entscheidung ebenso eine Absage, wie dem vielfach undifferenziert erhobenen Einwand, es habe kein Zugriff auf das Außendienstinformationssystem bestanden.
Konkrete Darlegung notwendig
Will der Vertreter damit gehört werden, sollte er konkret darlegen, was nicht nachvollziehbar sein soll und warum der Zugang gestört war.
Dazu gehört es auch, zu erklären, dass und wann der Mangel der Nachvollziehbarkeit oder des Zugriffs bereits zuvor bemängelt worden ist.
Autor ist Rechtsanwalt Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht.
Foto: Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht
Mehr Beiträge zum Thema Maklerrecht:
Kündigungsvorbehalt ohne Wirkung