Offene Immobilienfonds, die derzeit aufgrund mangelnder Liquidität geschlossen sind, dürfen die Auszahlpläne von Anlegern nicht weiter bedienen. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am 23. Dezember 2008 entschieden und damit den Eilantrag eines Immobilienfondsanbieters abgelehnt (Az.: 1 L 4252/08).
Der zeitliche Ablauf der jüngsten Entwicklung: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte einer Fondsgesellschaft mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 angeordnet, dass die Bedienung der Auszahlpläne aus dem Sondervermögen während der Schließung zu unterbleiben habe. Dagegen beantragte dieser Anbieter am 22. Dezember eine einstweilige Verfügung; man habe sich im Rahmen des erlaubten Spielraums bewegt und nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach dem Paragraf 81 des Investmentgesetzes verstoßen, so die Begründung der Gesellschaft. Andere Anbieter sind von diesem Urteil vorerst nicht betroffen.
Die Branche hatte argumentiert, dass Anleger mit Auszahlplänen, diese zeitlich früher geschlossen hätten und somit anders zu behandeln seien als Großanleger, die nun ihr Geld haben wollten. Zudem seien insbesondere Kleinanleger betroffen, die ihre Zusatzrente aus den Anteilen bezögen und zum Teil auf die monatlichen Zahlungen angewiesen seien.
Dies sieht das Verwaltungsgericht nun anders: Die Bedienung der Auszahlpläne während der Aussetzung der Rücknahme von Anteilsscheinen verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und ist rechtlich unzulässig. Es liege näher, beide Gruppen gleich zu behandeln, so das Gericht. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden.
Ungeachtet des Einzelfallurteils bediente der Anbieter Kanam die Auszahlpläne Anfang Januar. Das Frankfurter Unternehmen ist eine der Gesellschaften, die Ende Oktober 2008 Fonds schließen mussten und dennoch weiterhin auszahlten. Die BaFin kündigte weitere Bescheide gegen die Unternehmen an, die die Bedienung der Auszahlpläne nicht stoppen. (mo)