Zur DSGVO und auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik einer vorsorglichen „Vorratsdatenspeicherung“ dürfte am besten passen, wenn die Daten – manipulationssicher und gegebenenfalls über standardisierte Schnittstellen zugänglich – im Fahrzeug verbleiben (Black-Box- Ansatz).
Insofern wäre zusätzlich zu erwägen, nur die Daten des Zeitraums kurz vor einem Unfall an einen externen Server zu senden. So käme es nicht zu einer schwer zu rechtfertigenden „Vorratsdatenspeicherung“.
Der Gesetzgeber ist aufgrund der besonderen Bedeutung des Straßenverkehrsrechts und der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie der wachsenden Verbreitung des automatisierten Fahrens gefragt, Rechtssicherheit zu schaffen.
Gerechter Ausgleich ist zu gewährleisten
Zumindest hier sind sich betroffene und interessierte Kreise einig. Zu regeln wäre vor allem die Speicherung und deren Inhalt sowie der Zugang zu diesen Daten für Dritte.
Hierbei ist ein gerechter Ausgleich der Interessen der Fahrzeughalter, Fahrer und Hersteller sowie gerade auch der Versicherer zu gewährleisten.
Nach dem bestehenden Modell
der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht in jedem Fall für alle Haftungsarten (bei Fahrzeugfahrer wie auch -halter) Versicherungsschutz.
Gerade der Versicherungsschutz für die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erfasst das automatisierte Fahren selbst dann, wenn zugleich auch der Fahrzeughersteller aus Produzentenhaftung oder nach dem Produkthaftungsrecht haftet.
Soweit der Versicherer an den Geschädigten aufgrund der Halterhaftung zahlt, geht nach versicherungsvertraglichen Grundsätzen der Ersatzanspruch des Halters gegen- über dem Hersteller auf den Versicherer über.
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