Dieser kann sich dann auf dem Regressweg an den Hersteller wenden. Die Kfz-Versicherung bleibt also auch beim automatisierten Fahren funktionstüchtig.
Außerdem dürften sich auf absehbare Zeit Unfälle größtenteils ohne beziehungs- weise außerhalb der automatisierten Fahrfunktion ereignen.
Einerseits wegen deren noch eingeschränkten Verbreitung. Andererseits fährt der Mensch häufig noch weiter selbst. Deshalb wird die Haftung des Fahrzeughalters und Fahrers, und nicht die des Herstellers, weiterhin überwiegen.
Entwicklung aufmerksam begleiten
Auch wenn das bestehende Konzept der Kfz-Haftpflichtversicherung weiter relevant bleibt, sollten die Versicherer bedenken, dass es auf dem Weg zum vollständig autonomen Fahren langfristig zu einem Wandel der Unfallgeschehen und somit auch der Kfz-Versicherung kommen kann.
Sie sollten deshalb die Entwicklungen im Bereich des automatisierten Fahrens aufmerksam begleiten und gegebenenfalls auch aktiv mit Deckungskonzepten unterstützen.
Zukünftig dürfte der Versicherungsschutz der Fahrzeughersteller wegen zu verantwortender Produktfehler, diesbezüglicher Verstöße gegen die Produktbeobachtungspflicht oder fehlerhafter Betriebsanleitungen an Bedeutung gewinnen.
Versicherer können neue Marktfelder erschließen
Hersteller sollten schon jetzt versuchen, ihr Haftungsrisiko bezüglich automatisierten und autonomen Fahrens weiter zu senken. Die angesprochenen Haftungsfragen sollten sie daher etwa über neue Lösungen in der Produkthaftpflichtversicherung absichern.
Dann könnte gegebenenfalls zukünftig der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters unmittelbar mit dem Produkthaftpflichtversicherer des Herstellers klären, wer die Kosten des Unfalls letztlich zu tragen hat.
Für Versicherer besteht die Möglichkeit, für das automatisierte und autonome Fahren innovative Produktgestaltungen und Versicherungslösungen anzubieten und so neue Marktfelder zu erschließen. Die Chancen sollten erkannt werden und nicht ungenutzt bleiben.
Die Autoren: Dr. Malte Grützmacher ist Rechtsanwalt und Partner bei CMS in Deutschland und Fachanwalt für IT-Recht. Einer seiner weiteren Tätigkeitsschwerpunkte liegt im Datenschutzrecht. Dr. Frank Püttgen ist Rechtsanwalt und Counsel, ebenfalls bei CMS in Deutschland und auf das Versicherungsrecht spezialisiert.
Fotos: CMS, Shutterstock
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