BaFin äußert sich zur Erwerbbarkeit von AIF als Immobiliengesellschaft

Fraglich sind insbesondere die Fälle, bei denen die direkte Steuerungsmacht in Bezug auf einen Teil der Geschäfte der KVG als Gesellschafterin entzogen ist, wenn beispielsweise der An- oder Verkauf einer Immobilie allein dem Geschäftsführer obliegt.

Dies kann nach Ansicht der BaFin nur hinnehmbar sein, wenn dieser lediglich der verlängerte Arm der KVG sei (zum Beispiel als ein Angestellter der KVG) und jederzeit problemlos ausgetauscht werden kann. Nach Meinung der BaFin sei dies nur bei einem Ein-Anleger-AIF bzw. Gesellschaft gegeben.

  1. Der Fonds hält nicht einen solchen Anteil.

Hält der Immobilienfonds einen niedrigeren prozentualen Anteil als in der Regel 75 Prozent als typische Beteiligungshöhe für satzungsändernde Beschlüsse oder jedenfalls einen Anteil mit geringerem Einfluss, kann dieser nur im Rahmen der Grenze von 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens (Paragraf 237 Absatz 3 KAGB) erworben werden.

Grenzen sind zu beachten

Nach Ansicht der BaFin ist eine weniger als hundertprozentige AIF-Beteiligung in der Regel nur im Rahmen der oben genannten 30 Prozent-Grenze zulässig. Sie gibt als Ausnahmefall nur Minimalanteile an ausländischen Gesellschaften an, die lokal rechtlich erforderlich seien.

Unseres Erachtens sollte auch der Praxisfall von AIF-Beteiligungen mit dritten Minderheitsgesellschaftern möglich sein, wenn der Geschäftsführer die eine Steuerungsmacht ausmachenden Geschäfte nur mit Genehmigung der AIF-/Gesellschafterversammlung ausführen darf.

Die BaFin erwähnt in ihrem Schreiben nicht die Grenze des Paragrafen 237 Absatz eins beziehungsweise zwei des KAGB. Danach dürfen Beteiligungen von weniger als 100 Prozent insgesamt 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen.

Diese Grenze ist qua gesetzlicher Norm im Fall von Beteiligungen mit satzungsänderbarer Stimmen- und Kapitalmehrheit aber unbedingt zusätzlich zu beachten.

Autor Alexander Lehen ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner bei der nationalen Full Service Kanzlei Arnecke Sibeth.

Foto: Bafin

 

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