Die Regelungen für Institute passen daher nicht. Das haben zuletzt die kritischen Stellungnahmen zum Referentenentwurf der „neuen FinVermV“ gezeigt.
Die Verhaltens- und Organisationspflichten aus den Abschnitten 4 und 5 der FinVermV sollen – an die Vorgaben nach MiFID II angepasst – zukünftig in das WpHG wandern. Laut BMF sollen bei diesem Schritt keine „über die FinVermV hinausgehenden Verhaltens- und Organisationspflichten eingeführt werden“.
Keine Behandlung als KWG-Institut oder Wertpapierdienstleister
Mit dieser Ankündigung wirkt das BMF Befürchtungen entgegen, unter dem Schlagwort der „Zuständigkeitsverlagerung“ könnten sich weitere materiell-rechtliche Verschärfungen verbergen.
So ganz glauben mag man diese Ankündigung nicht, heißt es doch im gleichen Papier an anderer Stelle (Seite 3), dass „für Vertriebsgesellschaften erweiterte Organisationspflichten vorgesehen werden“. Was eine „Vertriebsgesellschaft“ ausmacht, ist bislang offen.
Die wesentlichen Veränderungen der FinVermV durch MiFID II stehen den Vermittlern aber ohnehin noch bevor. Der überarbeitete „Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung“, der vom Bundeswirtschaftsministerium vor drei Tage – bislang weitgehend unbemerkt – ins Netz gestellt wurde, soll nun endgültig am 20. September den Bundesrat passieren.
4. „Finanzanlagendienstleister“ als Oberbegriff
Nach dem Willen des BMF sollen die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater zukünftig unter der neuen Wortschöpfung „Finanzanlagendienstleister“ geführt werden.
Die „Finanzanlagendienstleister“ sollen sich wiederum in drei Gruppen unterteilen:
- Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
- Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und
- vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.
Die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen Honorar-Finanzanlagenberater, die von Produktgebern keine Zuwendung erhalten, und Finanzanlagenvermittlern im provisionsbasierten Vertrieb wird nach diesem Eckpunktepapier nicht fortgeführt.
Hier ist eine Klarstellung erforderlich, ob der bisherige „Honorar-Finanzanlagenberater“ zukünftig im „Honorar-Anlageberater“ nach § 93 Abs. 1 WpHG aufgeben soll, für den jetzt bereits ein separates Register geführt wird, oder ein „Honorar-Finanzanlagenberater“ doch noch als vierte Fallgruppe unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ eingeführt werden soll.
Nach den steten Bemühungen der Regierung, die Honorarberatung im öffentlichen Bewusstsein aufgrund ihrer vermeintlichen Überlegenheit zum provisionsgestützten Vertrieb zu pushen, wird kaum die Intention des Gesetzgebers sein, diese begriffliche Unterscheidung bei freien Finanzanlagendienstleister zukünftig einzustampfen.
5. Gute Nachrichten
Positiv an dem Eckpunktepapier ist, dass es Klarheit hinsichtlich der zeitlichen Abläufe bringt. Das Zeitfenster von 6 Monaten zur Einreichung der gewünschten Unterlagen ist mit Augenmaß gewählt. Positiv ist auch, dass der bisherige Erlaubnisumfang der freien Vermittler durch den Aufsichtswechsel nicht beeinträchtigt wird.
Die deutlich weitergehenden Erfordernisse einer KWG-Lizenz nach § 32 KWG sind aufgrund der Bestandsausnahme damit für freie Vermittler weiterhin nicht anwendbar. Auch die Überlegungen einer möglichen EdW-Zwangsmitgliedschaft sind vom Tisch. Vertraglich gebundene Vermittler sollen zukünftig keine eigene Erlaubnis benötigen.
Dies würde in der Tat eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage darstellen. Zudem soll der Aufsichtswechsel für die Vermittler kostenneutral sein. Die zukünftigen Prüfungskosten sollen die Kosten der bisherigen Prüfungen nicht übersteigen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Ankündigung auch halten wird.
6. Kaltstart-Konsultation im Hochsommer
Der Zeitplan im Eckpunktepapier ist straff: Zum 1. Januar 2021 soll die Aufsicht über alle Finanzanlagenvermittler und 34h-Vermittler auf die Bafin übergehen. 2021 ist das letzte Jahr der aktuellen Legislaturperiode und klingt noch weit entfernt.
Doch Gesetze brauchen Vorlauf. Damit dieser Stichtag eingehalten werden kann, soll das Gesetz Mitte 2020 verkündet werden und ein Gesetzesentwurf bereits im Herbst 2019 vorliegen.