Die eingesetzten Produktinformationsblätter über Finanzinstrumente sind größtenteils unverständlich, zu oberflächlich oder gar unvorschriftsmäßig. Zu diesem Ergebnis kommt eine repräsentativen Stichprobe, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) durchgeführt hat.
Seit 1. Juli 2011 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Kunden kurz und prägnant über die wesentlichen Merkmale der von ihnen angebotenen Finanzinstrumente aufklären. Die Aufsichtsbehörde hat eigenen Angaben zufolge je 120 bis 130 Produktinformationsblätter zu Aktien, Anleihen und zu einem Zertifikat mit marktbreitem Börsenindex als Basiswert ausgewertet. Ein Großteil davon sei mangelhaft.
„Wir sehen, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Informationsblattes, die Kunden kurz und prägnant über in der Anlageberatung empfohlene Produkte zu informieren, in vielen Fällen noch nicht erreicht wird“, so Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht der Bafin. „Ohne ausreichende und verständliche Informationen können sich Anleger nicht in geeigneter Weise zwischen verschiedenen Anlagealternativen entscheiden.“
Verbesserungsbedarf bestünde vor allem bei der Individualisierung der Informationsblätter. In vielen Fällen hätten die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Produkte und die damit verbundenen Risiken nicht hinreichend konkret beschrieben. Auch die Darstellung der Kosten erfolge oftmals sehr pauschal, etwa indem lediglich auf das Preis- und Leistungsverzeichnis des Instituts verwiesen werde. Die Auswertung zeigte zudem, dass viele Informationsblätter nur schwer oder gar nicht verständliche Formulierungen enthielten. Beispiele dafür sind nicht erklärte Fachbegriffe, zusammengesetzte Wortkonstruktionen und unbekannte Abkürzungen. Häufig versuchten die Institute auch, die Haftung für die Richtigkeit der Informationsblätter auszuschließen.
Wie die Kapitalmarktaufseher weiter mitteilten, seien die Ergebnisse ihrer Auswertung bereits an die Verbände der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute weitergeleitet worden, die nun auf die erforderlichen Änderungen hinwirken sollen. Das gelte insbesondere für die Fälle, in die Informationsblätter nur für ganze Produktgattungen erstellt würden, der gesetzlich vorgegebene Umfang überschritten oder ein Haftungsausschluss bezüglich ihrer Richtigkeit enthalten sei. Zudem werde die Behörde im Rahmen der vorgeschriebenen jährlichen Prüfung nach Paragraf 36 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollieren, ob die Institute geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Informationsblätter ergriffen haben. (af)
Foto: Bafin