Im Jahr 2015 gingen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) insgesamt 7.843 Beschwerden zu Versicherungsgesellschaften ein. Nummer eins bei den Beschwerdegründen seien demnach die „Art der Schadenbearbeitung und Verzögerungen“ gewesen.
Aus ihrem heute vorgestellten Jahresbericht 2015 gehe demnach hervor, dass die Bafin knapp jede dritte Beschwerde (31,1 Prozent) zugunsten des Beschwerdeführeres habe beilegen können.
Zu den wichtigsten Beschwerdegründen im letzten Jahr zählten mit 1.364 Fällen die „Art der Schadenbearbeitung und Verzögerungen“, auf Platz zwei mit immerhin noch 1.014 bearbeiteten Fällen folgt die „Höhe der Versicherungsleistung“ und auf Rang drei liegen Fragen zur „Deckung“. Dahinter folgen „Kündigung“ und „Werbung/Beratung/ Antragsaufnahme“ und weitere (siehe Grafik).
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Fälle aus der Praxis
Doch bei welchen konkreten Fällen wurde die Bafin aktiv?
Als Beispiel für ihr Wirken nennt die Bundesanstalt den Fall eines Versicherungsnehmers, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte. Die Zahlungen sollten per Lastschrift erfolgen – der Versicherer versäumte es allerdings die Prämien einzuziehen, so dass das Einzugsverfahren erlosch.
Die Gesellschaft informierte den Versicherten jedoch nicht, so dass dieser in Zahlungsverzug geriet. Der Versicherer kündigte daraufhin den Vertrag.
Die Bafin habe die Versicherungsgesellschaft darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Oldenburg in einem ähnlich gelagerten Fall zugunsten des Versicherten entschieden hatte. Daraufhin lenkte der Versicherer ein.
GKV versus PKV
In einem anderen Fall wollte ein Versicherter von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln. Da er aber die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzte, konnte der Versicherer den Vertrag anfechten.
Der Kunde wandte sich daraufhin an einen anderen privaten Krankenversicherer, der ihn nicht einmal im Basistarif versichern wollte. Da der erste Vertragsschluss in der PKV angefochten worden sei, sei er als letztmaliges Mitglied der GKV anzusehen und daher dort versicherungspflichtig, so das Argument des Versicherers.
Die Bafin schritt ein und legte dem Versicherer seinen Abschlusszwang für den Basistarif dar. Dieser zeigte sich einsichtig und versicherte den Kunden doch noch in besagtem Tarif. (nl)
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