BaFin bestellt Sonderbeauftragten für die Umweltbank

Eingang der Bafin in Frankfurt am Main
Foto: Picture Alliance

Die Finanzaufsicht BaFin nimmt die Umweltbank an die Kadare und hat am 26. Februar 2024 einen Sonderbeauftragten für die Bank bestellt. Er soll überwachen, dass das Institut eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellt.

Daneben muss die Umweltbank AG unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Verhaltens- und Organisationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG, 11. Abschnitt) einzuhalten, teilt die BaFin mit. „Hier hat das Institut Defizite“, so die Feststellung der Aufsichtsbehörde. 

Bereits im Juni 2023 hatte die BaFin angeordnet, dass die Umweltbank AG ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen muss. Das ist offenkundig aus Sicht der Behörde bis heute nicht gelungen. Die Bescheide sind bestandskräftig.

Eine Sonderprüfung im Jahr 2022 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von Paragraf 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war, berichtet die BaFin. Die Feststellungen bezogen sich demnach vorwiegend auf die geprüften Prozesse des Kreditgeschäfts und die Interne Revision, woraufhin die BaFin am 14. Juni 2023 angeordnet habe, dass die Umweltbank AG eine entsprechende ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach dem KWG sicherstellen muss.


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Der 11. Abschnitt des WpHG umfasst Verhaltens- und Organisationspflichten, die Kreditinstitute als Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen müssen. Zentral ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, so die BaFin zum Hintergrund. Wie das zu geschehen hat, regelt Paragraf 80 WpHG. „Von großer Bedeutung dafür ist eine permanente, wirksame und unabhängige Compliance-Funktion“, erläutert die Behörde.

Sonderbeauftragter überwacht Fortschritte

Die Verhaltenspflichten betreffen demnach den Umgang der Banken mit ihren Kundinnen und Kunden. So müssen beispielsweise alle Informationen, die Banken ihren Kundinnen und Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein und dürfen nicht in die Irre führen. Dies betrifft auch die Werbung. Zudem dürfen Banken nur unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen annehmen, also Zahlungen Dritter an die Bank. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen müssen die Banken ordnungsgemäß dokumentieren.

In welchen der genannten Bereiche die Umweltbank konkret Defizite aufweist, geht mit Ausnahme des Hinweises auf die Prozesse im Kreditgeschäft und die Interne Revision aus der BaFin-Mitteilung nicht hervor. „Der Sonderbeauftragte überwacht, ob das Institut bei der Umsetzung der Maßnahmen Fortschritte macht, und berichtet hierüber an die BaFin“, heißt es in der Mitteilung lediglich.


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