Bei Initial Coin Offerings (ICOs), also der Ausgabe von neuen Krypto-Einheiten, sind unter Umständen diverse Gesetze zu beachten. Dazu können nach einem Schreiben der BaFin im Einzelfall auch das KAGB oder das Vermögensanlagengesetz zählen.
Seit einiger Zeit erreichen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vermehrt Anfragen, ob sogenannte Token oder virtuelle Währungen (einheitlich als „Token“ bezeichnet), die bei Initial Coin Offerings an Anleger vertrieben werden, als Finanzinstrumente anzusehen sind, schreibt die Behörde auf ihrer Website.
Sie hat nun ein Hinweisschreiben zur Einordnung als Finanzinstrumente veröffentlicht, in dem sie zur regulatorischen Einordnung von Token im Bereich der Wertpapieraufsicht Stellung nimmt. Dieses betreffe alle Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit diesen handeln oder Token öffentlich anbieten.
„BaFin frühzeitig kontaktieren“
Um etwaige gesetzliche Anforderungen lückenlos zu erfüllen, seien diese Marktteilnehmer gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument vorliegt, beispielsweise ein Finanzinstrument oder ein Wertpapier. Im Zweifel sollten sie die zuständigen Fachreferate der BaFin frühzeitig kontaktieren.
Dem Schreiben zufolge kommen insbesondere Erlaubnispflichten nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Betracht. Zudem können Prospektpflichten nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) oder dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Auch verschiedene europäische Normen sind demnach zu beachten.
Ob ein Token die Voraussetzungen erfülle, könne nicht abstrakt beantwortet werden, sondern erfordere stets eine anhand der jeweiligen Umstände erfolgende Einzelfallprüfung, so das BaFin-Schreiben. Entscheidend sei dabei die Ausgestaltung der in dem Token verkörperten Rechte. Die bloße Bezeichnung eines Token, beispielsweise als „Utility Token“, sei für den Ausgang der rechtlichen Analyse für sich genommen unmaßgeblich. (sl)
Foto: Shutterstock