Bafin-Ermittlungen: Falsche Werbung kann teuer werden

Nur eine einzige von offenbar 19 untersuchten Werbeanzeigen zu Vermögensanlagen enthielt den vorgeschriebenen Warnhinweis auf das Totalverlustrisiko. Zudem wurde in elf Fällen nicht auf den Prospekt verwiesen, in fünf Anzeigen mit Renditeangaben fehlte der in diesem Fall vorgeschriebene zusätzliche Risikohinweis.

Daneben stellte die Bafin insgesamt neun weitere Gesetzesverstöße fest, darunter verbotene Werbung mit den Befugnissen der Bafin, mit der Sicherheit der Anlage oder mit dem für Vermögensanlagen nicht erlaubten Begriff „Fonds“. Ein Debakel.

Erschreckend sind vor allem die vielen Verstöße in Bezug auf die Standard-Hinweise zu den Risiken und auf den Prospekt. Der betreffende Paragraf 12 VermAnlG ist mit seiner Überschrift „Werbung für Vermögensanlagen“ sehr leicht zu finden und ebenso einfach zu verstehen. Die Texte für die beiden vorgeschriebenen Risikohinweise stehen dort sogar wörtlich im Gesetz und ein Verweis auf den Prospekt ist schließlich auch nicht so besonders schwer.

Bis zu 100.000 Euro Bußgeld

Ziemlich fahrlässig riskieren die Anbieter damit zudem hohe Strafen: Für jeden dieser Verstöße kann die Bafin ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro verhängen. Gegen einige Anbieter habe sie bereits aufsichtsrechtliche Maßnahmen eingeleitet, schreibt sie, einige Fälle prüfe sie noch.

Auch wenn sicherlich nicht zu erwarten ist, dass die Behörde den Rahmen schon voll ausschöpft, könnte dem einen oder anderen Anbieter ein saftiger Bußgeldbescheid ins Haus flattern. Die falsche Werbung kann also teuer werden.

Die Sorglosigkeit im Umgang mit den Vorschriften ist indes auch in anderer Hinsicht höchst bedenklich: Sowohl operative Beteiligungen als auch Konzepte mit Nachrangkapital müssen sich auch nach ihrer Anerkennung als Vermögensanlage und Billigung des Prospekts durch die Bafin höllisch vorsehen, die dünne Linie zum KAGB beziehungsweise zum Kreditwesengesetz (KWG) nicht zu überschreiten.

Seite drei: Nachträgliche Umqualifizierung möglich

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