So droht etwa operativen Konzepten trotz der Bafin-Billigung die nachträgliche Qualifizierung als Investmentvermögen nach dem KAGB, wenn sie die im Prospekt geschilderte operative Tätigkeit nicht auch tatsächlich „leben“.
Darauf wies die Behörde schon im September 2013 auf Nachfrage von Cash.Online hin. Die Einstufung als Vermögensanlage ist demnach zwar grundsätzlich verbindlich. Die Bafin könne aber dann einschreiten, wenn das Investitionsvorhanden nicht prospektgemäß erfolge und die Emittentin infolgedessen unerlaubt das Investmentgeschäft betreibe, so seinerzeit Bafin-Sprecherin Dominika Kula.
Nachrangdarlehen wiederum können schon dadurch Gefahr laufen, die Grenze zum KWG-pflichtigen Einlagengeschäft zu überschreiten, dass sie als eine sichere oder rentable Geldanlage beworben werden. Auch das hat die Bafin in einem Merkblatt schon vor geraumer Zeit – im März 2014 – festgehalten. Die Sache ist also nicht neu.
Gravierende Folgen
Die vielen Verstöße gegen die elementaren Werbevorschriften lassen jedoch befürchten, dass den Anbietern solche Details erst recht nicht bekannt sind – trotz eventuell gravierender Folgen einer Grenz-Überschreitung: Untersagung des Angebots durch die Bafin, Zwangsabwicklung, meistens Insolvenz, Verlust von Anlegergeld. Dazu: Bestrafung der Verantwortlichen, unkalkulierbare Haftungsrisiken für den Vertrieb.
Es bleibt zu hoffen, dass die Anbieter von Vermögensanlagen wenigstens dieses Thema auf dem Schirm haben und die betreffenden Vorschriften akribisch einhalten. Und dass sie spätestens durch die aktuelle Bafin-Untersuchung auch hinsichtlich der weiteren Gesetze endlich aufgerüttelt werden.
Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.
Foto: Florian Sonntag