Die Finanzaufsicht BaFin hat in drei weiteren Fällen Verfügungen zur Einstellung des Geschäfts ausgesprochen. Betroffen sind eine Bitcoin-Plattform aus Spanien, ein Unternehmen aus Dubai und eine Privatperson aus Brigachtal.
Der Cryp Trade Capital Ltd., Alicante/Spanien, hat die BaFin das unerlaubt betriebene Bankgeschäft in Deutschland untersagt und deren unverzügliche Abwicklung angeordnet, teilt die Behörde auf ihrer Website mit. Das Unternehmen betreibe die Handelsplattform www.cryp.trade, auf der Bitcoins und andere Instrumente gehandelt werden, die als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) zu qualifizieren sind.
Die Plattform wende sich auch an Kunden in Deutschland. Das Geschäft sei als Finanzkommissionsgeschäft und damit als Bankgeschäft einzustufen. Die erforderliche Erlaubnis hat Cryp Trade Capital Ltd. als Betreiber nicht, so die BaFin.
Anbahnung unerlaubter Kreditgeschäfte
Ebenfalls die rote Karte erhielt die Aras Group DWC LLC, Dubai/Vereinigte Arabische Emirate. Sie muss die Werbung für das Kreditgeschäft in Deutschland einstellen. Das Unternehmen trat über seine Internetseite und Printmedien zielgerichtet an potenzielle Kunden in Deutschland heran, um diesen den Abschluss von Darlehensverträgen anzubieten, schreibt die BaFin.
Darlehensgeber sollen verbundene Unternehmen sein, die keine Erlaubnis für das Kreditgeschäft in Deutschland haben. Damit sei die Aras Group DWC LLC in die Anbahnung unerlaubter Kreditgeschäfte einbezogen und verpflichtet, die Werbung für das Kreditgeschäft gegenüber Personen oder Unternehmen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sofort einzustellen. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Unerlaubtes Einlagengeschäft
Die dritte Verfügung richtet sich gegen Harald K. aus Brigachtal (bei Donaueschingen). Ihm hat die Behörde die unverzügliche Abwicklung des unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts aufgegeben. K. nahm Gelder des Publikums als „Kapitalanlage“ entgegen und versprach den Anlegern die Zahlung eines „garantierten Zinses“ und die „endfällige, garantierte Ausschüttung“ der angenommenen Gelder am Ende der vereinbarten „Anlagedauer“.
Damit betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis und ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig per Banküberweisung an die Anleger zurückzuzahlen, so die Anordnung der BaFin. Zivilrechtliche Ansprüche der Anleger blieben davon unberührt. Auch dieser Bescheid ist noch nicht bestandskräftig. (sl)
Foto: BaFin