Für die Wirtschaftlichkeit von Bürgerenergieprojekten ist es entscheidend, dass diese entweder gar nicht unter das KAGB fallen oder zumindest gesetzliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Hierfür bestehen einige Möglichkeiten.
Dr. Dietrich Wagner, Kanzlei Rödl & Partner
Für Bürgerenergieprojekte bedeutet das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eine besondere Herausforderung. Denn bei voller Anwendung des KAGB stünde wegen der zusätzlich anfallenden Fondsmanagementkosten die Wirtschaftlichkeit vieler Projekte in Frage.
Fremdkapitalaufnahme von 60 Prozent überschritten
Zudem wird die für geschlossene Publikumsfonds zulässige Grenze der Fremdkapitalaufnahme von 60 Prozent bei diesen Projekten regelmäßig überschritten. Daher ist es für die Konzeption solcher Beteiligungsmodelle entscheidend, dass diese entweder gar nicht unter das KAGB fallen oder zumindest gesetzliche Erleichterungen in Anspruch nehmen können. Hierfür bieten sich einige Möglichkeiten.
Der Anwendungsbereich des KAGB ist eröffnet, wenn es sich bei dem Anlagevehikel um ein Investmentvermögen im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB handelt.
Dazu zählt „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist“.
Zu diesen Tatbestandsmerkmalen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) im Juni 2013 ein Auslegungsschreiben veröffentlicht. Dem ist zu entnehmen, dass grundsätzlich auch Bürgerenergieprojekte unabhängig von der gewählten Rechtsform (beispielsweise GmbH & Co. KG oder Genossenschaft) ein solches Investmentvermögen darstellen können.
KAGB nicht einschlägig bei operativ tätigen Unternehmen
Wird allerdings die Energieerzeugungsanlage im Rahmen eines laufenden Geschäftsbetriebs selbst betrieben, handelt es sich um ein operativ tätiges Unternehmen, so dass das KAGB nicht einschlägig ist.
Dies gilt der Bafin zufolge selbst dann, wenn sich das Unternehmen im Rahmen seiner operativen Tätigkeit fremder Dienstleister oder gruppeninterner Gesellschaften bedient, „solange die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb bei dem Unternehmen selbst verbleiben“.
Bei der Konzeption eines solchen operativ tätigen Unternehmens ist also ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die wesentlichen operativen Entscheidungen im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebs von der Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft getroffen worden, wenn auch andere Gesellschaften einzelne Tätigkeitsbereiche abdecken.
Seite zwei: Bürgerenergieprojekt kann Prospektierungspflicht unterliegen