BaFin-Kampfansage an Vermögensanlagen

Bei Blind Pools zum Beispiel kaufe der Anleger „die Katze im Sack und muss damit einhergehende Unsicherheiten und Risiken in Kauf nehmen“. Die Prospekte „mögen zwar nach den gesetzlichen Vorgaben billigungsfähig sein, dies macht die inhärenten Risiken für die Anleger allerdings nicht geringer“, so der Beitrag. Der Anleger müsse „mit Annahmen arbeiten, die sich schnell als falsch erweisen können.“

Ja, so ist das nun mal. Es ist jedoch weder verboten noch ehrenrührig. Deshalb Emissionen zu untersagen, die ansonsten die gesetzlichen Vorschriften erfüllen, wäre eine nicht nachvollziehbare Anmaßung der Behörde.

Sogar regelrecht falsch ist die Argumentation der BaFin bei „gestuften Nachrangdarlehen“. Damit meint sie Nachrangdarlehen der Anleger, die vom Emittenten wiederum nachrangig an Projektgesellschaften ausgeliehen werden. Bei Nachrangdarlehen sei das Risiko des Totalverlusts wesentlich höher als bei klassischen, nichtnachrangigen Darlehen, behauptet die Behörde.

BaFin-Behauptung trifft nicht zu

Das trifft bei ansonsten gleichen Rahmenbedingungen nicht zu – vor allem dann nicht, wenn die Bonität des Emittenten wie bei Vermögensanlagen üblich hauptsächlich aus den finanzierten Assets stammt. Denn bei klassischen Darlehen muss der Schuldner unverzüglich Insolvenz anmelden, wenn er eine fällige Zins- oder Tilgungszahlung auf das Darlehen nicht in voller Höhe leisten kann.

Bei mehrstufigen Konzepten wird dieses Risiko noch potenziert, weil schon die Insolvenz einer der Projektgesellschaften wegen der festen Zahlungsverpflichtung zu der Insolvenz des Emittenten führen kann, auch wenn nur ein Teil der Liquidität fehlt. Dann ist das Anlegergeld mit hoher Wahrscheinlichkeit weg.

Bei Nachrangdarlehen hingegen kann der Schuldner die Zahlung gegebenenfalls reduzieren oder aussetzen und einen temporären Engpass so unter Umständen überbrücken. Das ist für die Anleger nicht schön, verhindert aber die automatische Insolvenz des Emittenten und kann damit im Erfolgsfall den Totalverlust abwenden.

Hinzu kommt: Nachrangdarlehen sind im VermAnlG explizit als mögliche Anlageform aufgeführt. Die BaFin würde sich also auch in diesem Fall einfach über das Gesetz hinwegsetzen.

Seite 3: P&R-Schock sitzt offenbar tief

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