BaFin-Kampfansage an Vermögensanlagen

Dass die Behörde die Anbieter mit diesem fragwürdigen Prinzip gehörig unter Druck setzt und dabei gegebenenfalls auch vor laufenden Emissionen nicht halt macht, hat sie bereits vor einiger Zeit angekündigt.

Nun heißt es in dem BaFin-Journal: „Oft führt bereits die Anhörung bzw. die Ankündigung einer Produktinterventionsmaßnahme dazu, dass das Angebot beendet und der Vertrieb der betreffenden Vermögensanlage durch den Anbieter eingestellt oder gar nicht erst aufgenommen wird.“ Zu einem förmlichen Erlass einer solchen Maßnahme käme es in diesen Fällen dann nicht mehr.

Wie bitte? Wenn der Vertrieb schon begonnen hatte, kann es sich nur um Emissionen gehandelt haben, die zuvor von der BaFin gebilligt worden waren. Diese wurden dann von der gleichen Behörde nachträglich mit einem Verbot bedroht und daraufhin beendet oder eingestellt, um einen förmlichen Erlass abzuwenden? Und das schon „oft“?

Zukünftige Restriktion oder nachträglicher Eingriff?

Ich bin sonst zurückhaltend mit dem Begriff: Aber wenn es sich hierbei nicht nur um eine ungenaue Formulierung und um Säbelrasseln der BaFin handelt, sondern derlei tatsächlich schon „oft“ vorgekommen ist, wäre das schlicht ein Skandal.

Zukünftige Restriktionen sind das eine. Das andere wären nachträgliche Eingriffe in laufende Emissionen. Das ginge gar nicht. Vielmehr müssen etwaige Zweifel in Hinblick auf den Anlegerschutz im Rahmen der Prospektprüfung innerhalb der Behörde abschließend geklärt werden, so dass der Emittent sowie Vertrieb und Anleger sich dann auf die Prospektbilligung verlassen können. Alles andere wäre inakzeptabel.

Stefan Löwer ist Geschäftsführer der G.U.B. Analyse Finanzresearch GmbH und betreut das Cash.-Ressort Sachwertanlagen. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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