Bafin-Bestätigung: KG-Fonds können weiterleben

Fachleute werden es kaum glauben können, aber nun ist es amtlich: Auch nach dem Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) am 22. Juli 2013 gibt es weiterhin neue geschlossene Fonds bisheriger Machart – ohne Anwendung des neuen Gesetzes. Ein zunächst vermuteter Pferdefuß besteht zudem nicht.

Die Löwer-Kolumne

KAGB: Stefan Löwer
Cash.-Kolumnist Stefan Löwer

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht (Bafin) bestätigt, dass sie den Prospekt des Fonds Solit 3. Gold & Silber GmbH & Co. KG nach dem Stichtag für das KAGB gebilligt hat und der Fonds trotzdem nicht unter das neue Gesetz fällt. Cash.Online berichtete bereits am vergangenen Montag darüber, doch nun liegt auch die Antwort der Aufsichtsbehörde auf die entsprechende Anfrage vor.

Das Besondere daran: Der Prospekt mit dem Datum 28. August 2013 ist sowohl äußerlich als auch rechtlich gestaltet wie eh und je: Die Anleger beteiligen sich über einen Treuhänder als Kommanditisten an einer herkömmlichen GmbH & Co. KG (und nicht an einer „Investment-KG“ nach dem KAGB). Es gibt weder eine „Verwahrstelle“ noch eine „Kapitalverwaltungsgesellschaft“ (KVG).

Bafin: „Kein Investmentvermögen“

Die Billigung des Prospekts durch die Bafin erfolgte wie bisher nach dem weiterhin parallel bestehenden Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), nicht nach dem KAGB. Der Fonds, mit dem die Anleger in physisches Gold und Silber investieren, kommt ohne die gewaltige Bürokratie des neuen Gesetzes aus.

Der Grund ist weder eine Übergangs- noch eine Ausnahmeregelung im KAGB. Vielmehr fällt der Fonds überhaupt nicht in dessen Anwendungsbereich, wie die Bafin nun bestätigt. „Die Tatbestandsvoraussetzungen eines Investmentvermögens nach KAGB lagen nicht vor, so dass in diesem Fall das VermAnlG anwendbar war“, so Bafin-Pressereferentin Dominika Kula.

Hintergrund: Nur Investmentvermögen fallen unter das KAGB. Die Kriterien dafür hat die Bafin im Juni durch ein Schreiben zum Anwendungsbereich genau definiert. Welches der Merkmale bei dem Solit-Fonds nicht erfüllt ist, teilt die Behörde mit Verweis auf ihre Verschwiegenheitspflicht allerdings nicht mit. Auch der Initiator Solit Kapital wollte sich dazu nicht äußern.

Seite 2: Vertriebsunterlagen wie gewohnt

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments