Insbesondere letzteres jedoch erscheint kaum wahrscheinlich. Darauf lässt schon die Diskussion mit zwei Vertretern der BaFin auf dem Cash.-Branchengipfel im letzten September schließen. Die Behörde hatte damals zwar noch keine abschließende Meinung zu dem Thema und gab den Großteil der Ausführungen letztlich nicht zur Veröffentlichung frei.
Aber zu den wenigen Zitaten, die von der BaFin zu diesem Thema autorisiert wurden, gehörte ein Statement von Hans-Georg Carny, Leiter der für die Aufsicht über KVGen und geschlossene AIF zuständigen Abteilung, das die grundsätzliche Sichtweise der Behörde vielleicht recht gut verdeutlicht:
„Das Grundmodell der fremdverwalteten Investment-KG ist, dass sie die Geschäftsführung aus der Hand gegeben und damit die KVG beauftragt hat. Aus unserer Sicht ist die Geschäftsführung der fremdverwalteten Investmentgesellschaft ein Organ, das sicherlich die Tätigkeit der KVG beobachtet und im Zweifel auch die KVG abberufen kann, das sich ins Tagesgeschäft aber nicht einmischt. Das ist nicht ihre Aufgabe. Dafür ist sie nicht qualifiziert, jedenfalls prüfen wir sie nicht daraufhin“, sagte Carny.
Logik aus Sicht der Behörde
Entscheidend ist dabei vermutlich auch der letzte Halbsatz: Die Fonds-Geschäftsführung wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Auch wenn die Manager ihre Qualifikation vermutlich deutlich anders einschätzen (und meistens ohnehin von der KVG gestellt werden), hat es insofern durchaus eine gewisse Logik, dass sie aus der formalen Sicht der Behörde im Rahmen des voll regulierten AIF nicht zu Handlungen befugt sein sollen, die zu Lasten des Fonds gehen. Schließlich wären die betreffenden Verträge im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam.
Daran kann dann auch die Verwahrstelle nichts ändern. Wenn sie entsprechende Zahlungen etwa wegen eines Verstoßes gegen die Anlagebedingungen nicht freigibt, kann das gravierende Folgen für den Fonds haben – im Extremfall bis zu seiner Insolvenz, weil er die Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen kann.
Dieses Dilemma dürfte auch der Grund dafür sein, dass die KVG den Großteil der Verträge nach dem Willen der Behörde zunächst auf eigene Rechnung abschließen soll und erst nach der Kontrolle durch die Verwahrstelle an den Fonds weiterberechnen darf. Verweigert die Verwahrstelle die Zustimmung, muss die KVG die Folgen ausbaden, nicht der Fonds (und damit die Anleger). Auch das hat aus einem formalen Blickwinkel durchaus Konsequenz.