Die Finanzaufsicht BaFin hat am Freitag ein neues Schreiben zu AIF zur Diskussion gestellt. Die Sichtweise der Behörde stellt manches auf den Kopf. Der Löwer-Kommentar
Das zehnseitige Schreiben dreht sich um die Aufgabenverteilung zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und einem von ihr verwalteten alternativen Investmentfonds (AIF). In erster Linie geht es um die Frage, welche Verträge für den Fonds von der KVG und welche von der Fonds-Geschäftsführung abgeschlossen werden müssen – und in wessen Namen.
Das klingt ziemlich technisch, kann aber weit reichende Folgen haben. Wenn das Schreiben in seiner jetzigen Form verabschiedet wird, müssen nicht wenige Fonds ihre rechtlichen Konzepte zum großen Teil umkrempeln. Zudem belegt es, dass Finanzaufsicht und AIF-Branche auch im vierten Jahr nach Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) offenbar noch immer komplett aneinander vorbeireden.
Fonds-Geschäftsführung ohne Aufgaben
Ausgangspunkt ist, dass ist ein AIF eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, üblicherweise die Form einer Investment-KG. Die gängige Sichtweise der AIF-Manager ist, dass der Fonds zwar die KVG mit umfangreichen Verwaltungs- und Kontrollaufgaben beauftragt, ansonsten aber ein eigenständiges Unternehmen bleibt, das seine Geschäfte auf eigene Rechnung führt und dabei in der Regel durch die Komplementär-GmbH oder einen geschäftsführenden Kommanditisten vertreten wird.
In den Augen der BaFin hingegen ist die Investment-KG offenbar eine Art Sondervermögen, dessen Geschäftsführung mit Ausnahme der Teilnahme an Gesellschafterversammlungen praktisch keine Aufgaben hat. Sämtliche Verträge für den Fonds sollen nach der Vorstellung der Behörde von der KVG abgeschlossen werden, die meisten davon im eigenen Namen, also nicht auf Rechnung des Fonds, sondern auf Rechnung der KVG selbst.
Diese kann die Kosten dann – mit Zustimmung der Verwahrstelle – gegebenenfalls an den Fonds weiterberechnen. Dazu zählen nicht nur der Abschluss und die Abrechnung von Vertriebs- oder Asset-Management-Verträgen, sondern zum Beispiel auch Facility-Management, Immobilienverwaltung oder externe Rechtsberatung. Diese soll die KVG – so die BaFin – zunächst im eigenen Namen in Auftrag geben und abrechnen.