BaFin-Konsultation: Alle Macht der KVG

Selbst die Verantwortung für Buchhaltung und Jahresabschluss des Fonds liegt nach dem BaFin-Schreiben bei der KVG. Dass hierfür nach dem Aktiengesetz (AktG) bzw. dem Handelsgesetzbuch (HGB) die Geschäftsleiter einer AG oder KG zuständig sind, ficht die Behörde nicht an.

„Insoweit geht das KAGB dem AktG und HGB als lex specialis vor“, heißt es in dem Schreiben. Die Fonds-Geschäftsführer können die Hände also komplett in den Schoß legen. Für sie bleibt zu hoffen, dass die Gerichte – und auch das Finanzamt – dies am Ende genauso sehen.

Auch Kauf-, Miet- und Finanzierungsverträge für die Fondsobjekte soll demnach nicht die Fonds-Geschäftsführung sondern die KVG abschießen, in diesem Fall jedoch im Namen des Fonds. Dass diese Ausnahme in dem BaFin-Schreiben ausführlich begründet wird, lässt darauf schließen, dass innerhalb der Behörde ernsthaft diskutiert wurde, ob die KVG die Fondsobjekte im eigenen Namen erwerben soll.

Thema schon beim Cash.-Branchengipfel

In diesem Fall wären die Objekte überhaupt nicht direktes Eigentum des Fonds – eine Idee, die wohl kein AIF-Manager als Möglichkeit überhaupt in Betracht zu ziehen würde. Auch das belegt, wie weit die Vorstellungen der BaFin und das übliche Selbstverständnis der Branche noch immer auseinander liegen.

Das zeigte sich schon auf dem 6. Cash.-Branchengipfel im vergangenen September, auf dem erstmals auch zwei Vertreter der BaFin anwesend waren. Jens Held aus dem Grundsatzreferat der Investmentaufsicht hielt einen Vortrag zu genau diesem Thema. Damals hatte die Behörde noch keine abschließende Meinung dazu, so dass sie den Großteil des Vortrags letztlich nicht zur Veröffentlichung freigab.

Das jetzt veröffentlichte Schreiben, das Held auf dem Branchengipfel bereits angedeutet hatte, entspricht jedoch im Wesentlichen seinen damaligen Ausführungen, die für einiges Kopfschütteln der anwesenden KVG-Vertreter und eine rege Diskussion gesorgt hatten.

Seite 3: Wer bezahlt den Hausmeister?

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