Der Sachwerteverband BSI kritisiert den Entwurf für ein Schreiben der Finanzaufsicht Bafin zur Aufgabenverteilung zwischen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und einem von ihr verwalteten alternativen Investmentfonds (AIF) scharf.
Die Bafin hatte das Schreiben Anfang Februar zur Konsultation gestellt und bis vergangenen Freitag Gelegenheit für Kommentare dazu gegeben. Die jetzt veröffentlichte Stellungnahme des BSI lässt kaum ein gutes Haar an dem Bafin-Entwurf.
Hauptsächlich geht es in dem Bafin-Schreiben um die Frage, welche Verträge für den Fonds von der AIF-Geschäftsführung und welche von der KVG abgeschlossen werden müssen und ob dies im Namen des Fonds oder im Namen der KVG erfolgt.
„Unzutreffende Grundannahmen“
Die Fragen haben für die Branche nicht unerhebliche Bedeutung, die Vorstellungen der Behörde weichen jedoch deutlich von der bisherigen Praxis ab.
Grundsätzlich begrüßt der Verband, dass diese Punkte nun geklärt werden sollen. Der Bafin-Entwurf gehe aber „in entscheidenen Punkten von unzutreffenden Grundannahmen aus und kommt dadurch in weiten Teilen zu nicht vertrebaren Ergebnissen“. Der BSI regt daher neben der schriftlichen Konsultation auch ein persönliches Gespräch der Finanzaufsicht mit den Verbänden an.
„Ohne Rechtsgrundlage“
Laut Bafin sollen fast alle Verträge für den Fonds von der KVG abgeschlossen werden, und das mit mit Ausnahme von Kauf-, Miet- und Finanzierungsverträgen im eigenen Namen (also nicht im Namen des Fonds). Die Aussagen zur zivilrechtlichen Vertragsgestaltung seien jedoch „ohne Rechtsgrundlage“, so der BSI.
Wenn Verträge mit Dritten von der KVG im eigenen Namen abgeschlossen werden, seien der Fonds und seine Anleger bei Leistungsstörungen zudem mangels eigener Vertragsbeziehung ohne Ansprüche. „Das widerspricht dem Anlegerschutzgedanken“, so das elfseitige, von BSI-Abteilungsleiter Frederik Voigt unterzeichnete Schreiben.
Haftungsrisiken für Fonds-Geschäftsführer
Wenn die Bafin-Vorstellungen umgesetzt werden, befürchtet der BSI gar Haftungsrisiken für die Fonds-Geschäftsführer, „die auch strafrechtliche Relevanz haben können“, etwa in Hinblick auf ihre gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, in Zusammenhang mit etwaigen Insolvenzanträgen oder der Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses.
Daneben kritisiert der Verband unter anderem, dass die Beauftragung von Vertrieben keine Auslagerung sei, weist auf die steuerlichen Implikationen insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer hin und fordert vehement einen Bestandsschutz für bestehende AIF, der sich auch auf Altfonds erstrecken müsse, die vor Einführung des KAGB aufgelegt wurden. (sl)
Foto: Kai Hartmann Photography / BaFin