BaFin kündigt Anwendung von EU-Leitlinien für AIFs an

BaFin Logo am Eingangsschild in Bonn
Foto: Shutterstock

Die Finanzaufsicht BaFin wendet die am 23. Juni 2021 veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu Artikel 25 der AIFM-Richtlinie an, kündigt sie an. Es geht hauptsächlich um die Fremdfinanzierung und Systemrisiken von Alternativen Investmentfonds (AIFs).

Zweck dieser Leitlinien ist es, innerhalb des Europäischen Finanzaufsichtssystems kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung von Artikel 25 der AIFM-Richtlinie sicherzustellen, heißt es in einer Mitteilung der BaFin.

Die Leitlinien beziehen sich demnach insbesondere auf die Bewertung des Systemrisikos in Verbindung mit „Hebelfinanzierung“, also mit der Fremdkapitalaufnahme der Fonds. Die ESMA will mit ihnen erreichen, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen bezüglich Hebelfinanzierung erfüllt sind, einen einheitlichen Ansatz verfolgen.

Die ESMA-Leitlinien richten sich an die nationalen Aufsichtsbehörden und nicht direkt an die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen). Demnach müssen die Behörden der einzelnen Länder die Fremdkapitalsituation der Fonds und die daraus eventuell resultierenden „Systemrisiken“ nach einheitlichen Kriterien erfassen, klassifizieren und an die ESMA melden.

Skurriles ESMA-Formular

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Behörden Obergrenzen der Fremdkapitalaufnahme für einzelne Fonds oder Fondsgruppen bestimmen. In Deutschland dürfte das, wenn überhaupt, in erster Linie Spezialfonds für Großanleger betreffen. Für Publikums-AIFs ist die Fremdkapitalaufnahme ohnehin auf 150 Prozent des Netto-Eigenkapitals begrenzt. Das liegt deutlich unter dem Niveau vieler Spezialfonds.

Inwieweit sich durch die Umsetzung der ESMA-Leitlinien für die KVGen Veränderungen oder zusätzliche Meldepflichten ergeben, geht aus der BaFin-Mitteilung nicht hervor.

Die BaFin hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Anwendung der Leitlinien abzulehnen und der ESMA dies mitzuteilen. Skurril: Für eine solche Mitteilung hat die ESMA laut Leitlinien eigens eine Vorlage auf ihrer Website zur Verfügung gestellt, also für die Aufsichts-Kollegen in den einzelnen Ländern. „Die ausgefüllte Vorlage ist an die ESMA zu senden“, heißt es. Nach einer sonderlich entspannten Kommunikation der Behörden untereinander klingt das nicht.

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