BaFin-Merkblatt: Das müssen KVG-Geschäftsführer mitbringen

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Foto: Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
KVG-Geschäftsleiter müssen unter anderem über fachliche Eignung verfügen (Symbolbild).

Die Finanzaufsicht BaFin hat ein eigenständiges "Merkblatt zur Eignung von Geschäftsleitern nach dem KAGB" veröffentlicht. Es richtet sich an alle Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), die der BaFin-Aufsicht unterliegen. Was die KVG-Chefs nachweisen müssen.

Auf nicht weniger als 18 Seiten beschriebt die Behörde detailliert, was sie von Geschäftsführern und Vorständen einer KVG erwartet. „Das KAGB stellt umfangreiche Anforderungen an die Qualifikation eines Geschäftsleiters. Die hohe Bedeutung dieser Anforderungen zeigt sich daran, dass die Bundesanstalt Erlaubnisse nach dem KAGB nur dann erteilt, wenn die Geschäftsleiter die fachlichen und persönlichen Anforderungen der jeweiligen Norm erfüllen und die Erlaubnis auch wieder entziehen kann, wenn diese Anforderungen nicht mehr erfüllt sind“, heißt es in dem Merkblatt.

Die Kandidaten müssen demnach neben ihren persönlichen Daten unter anderem einen lückenlosen Lebenslauf und ein Führungszeugnis einreichen, Nebentätigkeiten und Interessenkonflikte offenlegen sowie über Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen.


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Die Zuverlässigkeit allerdings braucht nicht positiv nachgewiesen zu werden. Sie wird von der Behörde unterstellt, „wenn keine Tatsachen erkennbar sind, die die Unzuverlässigkeit begründen“. Unzuverlässigkeit ist unter anderem anzunehmen, wenn Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände vorliegen – insbesondere solche, die in Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen.

Auch für die fachliche Eignung setzt die Behörde zunächst auf eine pauschale Annahme: „Wenn ein Geschäftsleiter mindestens drei Jahre bei einer KVG leitend tätig war, geht die Bundesanstalt regelmäßig davon aus, dass die Person fachlich geeignet zur Leitung einer KVG vergleichbarer Größe und Geschäftsart ist, ohne die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Leitungserfahrung im Einzelnen vertieft zu beurteilen.“ Ansonsten erfolgt eine individuelle Prüfung.

BaFin kann Kandidaten ablehnen

Wenn die Informationen oder die Qualifikation nicht ausreichen, kann die Bafin die Bestellung zum Geschäftsleiter untersagen. Wird ein Bestellungsvertrag verlängert, sind die Informationen erneut zu bestätigen beziehungsweise beizubringen. Mit dem Inkrafttreten dieses Merkblattes treten laut BaFin die Verlautbarungen in dem Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KWG (gemeint ist hier offenkundig KAGB) in Bezug auf das KAGB außer Kraft.

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