Die Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte, die die im vergangenen Jahr im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes beschlossene Prospektpflicht für geschlossene Fonds konkretisiert, wird in Kürze durch ein Auslegungsschreiben präzisiert. Das bekräftigte ein Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn, am gestrigen Dienstag auf einer Veranstaltung der Berliner Immobilienrunde.
Demnach befindet sich ein Entwurf des Auslegungsschreibens derzeit im Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Abstimmung. Auf der von Dr. Rainer Zitelmann geleiteten Veranstaltung, an der neben den Referenten Robert Elsen und Dr. Hannelore Lausch von der BaFin rund 200 Branchenvertreter teilnahmen, wurden erneut zahlreiche offene Punkte der im Dezember vergangenen Jahres vom BMF veröffentlichten Verordnung angesprochen.
Heiß diskutiert wurde etwa, wer im Falle des Zweitmarkthandels als Anbieter im Sinne der Verordnung auftritt und ob gegebenenfalls für alte Fonds, die auf einer Zweitmarktplattform angeboten werden, BaFin-genehmigte Prospekte vorzuhalten sind. Ebenso stand die Frage im Raum, inwieweit künftig auch Wirtschaftsprüfer und Anwälte, die einen Initiator bei der Konzeption eines Fonds beraten haben, im Prospekt zu nennen sind.
Über solche und weitere Fragen, die zum Großteil unbeantwortet blieben, soll das Auslegungsschreiben Klarheit bringen. Zudem will sich die BaFin am 3. März mit Vertretern von Branchenverbänden wie dem Verband geschlossener Fonds (VGF) treffen, um über die praktische Umsetzung der Prospektpflicht zu beraten.
Im Mai und Juni sollen den unmittelbar von der Prospektpflicht betroffenen Initiatoren, Wirtschaftsprüfer, Anwälten und Steuerberatern schließlich Seminare und Workshops angeboten werden, auf denen ebenfalls die praktische Arbeit mit der Prospektpflicht im Mittelpunkt stehen wird. Für Detailfragen in schriftlicher Form steht die BaFin indes schon jetzt zur Verfügung: ?Bombardieren Sie uns mit Fragen?, so der Appell eines Vertreters der Behörde ans Auditorium.