BaFin: PRIIPs-Pflicht für Investmentvermögen steht im Corona-Steuergesetz

BaFin Website
Foto: T. Schneider / Shutterstock.com
Die Website der BaFin hält Unmengen an Informationen bereit.

Etwas unvermittelt weist die Finanzaufsicht BaFin darauf hin, dass ab Anfang 2023 für Investmentvermögen ein neues Informationsblatt erforderlich ist. Anscheinend fürchtet sie, dass nicht alle Akteure dies schon mitbekommen haben: Die neue Verpflichtung steht an unerwarteter Stelle.

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen, also ein Informationsblatt für „Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products“ (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten). Darauf weist die BaFin heute auf ihrer Website hin.

Bis zum 31. Dezember 2022 sind die KVGen gemäß der „PRIIPs-Verordnung“ der EU noch von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern sie den standardisierten Dreiseiter „wesentliche Anlegerinformationen“ nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erstellen.

Die Pflicht für KVGen zur Erstellung wesentlicher Anlegerinformationen entfällt dann: Gemäß der „OGAW-Richtlinie“ (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) wird ein Basisinformationsblatt, das die Anforderungen der PRIIPs-Verordnung erfüllt, als gleichwertig mit den wesentlichen Anlegerinformationen angesehen, erläutert die BaFin.

KAGB-Änderungen im Corona-Steuergesetz

Wenn Anteile oder Aktien eines OGAW an professionelle Anleger vertrieben werden, hat die KVG die Wahl, entweder die wesentlichen Anlegerinformationen oder das PRIIPs-Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Soweit Anteile oder Aktien eines Publikums-AIF (Alternativer Investmentfonds) an professionelle Anleger vertrieben werden, wird ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht zur Erstellung von wesentlichen Anlegerinformationen entfallen. „Entsprechende Gesetzesänderungen sind bereits durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgenommen worden und werden zum 1. Januar 2023 in Kraft treten“, schreibt die BaFin.

Nun wurde das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ schon im Juni verabschiedet und ändert seiner Bezeichnung entsprechend hauptsächlich verschiedene Steuervorschriften. Es ist aber auch ein mehrseitiger Abschnitt zur Änderung des KAGB in Bezug auf die Informationsblätter enthalten, warum auch immer dort. Auch ist der Termin 1. Januar 2023 an sich nicht neu.

Aus welchem Grund die Behörde jetzt auf die Neuregelung hinweist, geht aus der heutigen Veröffentlichung nicht hervor. Möglicherweise hat die BaFin den Eindruck gewonnen, dass nicht alle Verantwortlichen die KAGB-Änderung in dem (vermeintlichen) Corona-Steuergesetz registriert haben und weist vorsorglich darauf hin, zumal hinter den schon mehrfach verschobenen PRIIPs-Vorschriften und den haarklein regulierten Informationsblättern ein Berg an Bürokratie steckt, der einigen Vorlauf erfordert.

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