Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) mit Schreiben vom 9. September 2024 angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Paragraf 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen, teilt die Aufsicht mit. Sie hat zudem bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet.
Grund für die Maßnahmen sei ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des Paragrafen 25a Absatz 1 KWG, so die BaFin. Eine Sonderprüfung hat demnach ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Bereich der Informationstechnologie sowie des Auslagerungsmanagements im Bereich der Informationstechnologie. Die Bescheide sind seit dem 15. Oktober 2024 bestandskräftig.
Anstalt des öffentlichen Rechts
Brisant: Die NBank ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, also ein staatliches Institut. Als Förderbank für Niedersachsen „unterstützt sie das Land bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben“, heißt es auf ihrer Website. Die NBank stehe für kompetente Wirtschafts-, Arbeitsmarkt-, Wohnraum- und Infrastrukturförderung. Oberstes Ziel sei, „die uns übertragenen Fördermittel verantwortungsvoll für Niedersachsen einzusetzen“. Der Verwaltungsrat, der den zweiköpfigen Vorstand überwacht, besteht hauptsächlich aus Staatssekretären und Staatssekretärinnen aus verschiedenen Ministerien der niedersächsischen Landesregierung.