Die BaFin hat der BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG, Augsburg, aufgegeben, das ohne Erlaubnis oder Registrierung betriebene Investmentgeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Pikant: Einen Beteiligungsprospekt des Unternehmens hatte die BaFin einst selbst genehmigt.
Einer Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zufolge sammelte die BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG Kommanditkapital von Anlegern ein. Sie versprach, das Kapital gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren.
Mit der kollektiven Vermögensverwaltung betreibe die Gesellschaft das Investmentgeschäft, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu verfügen. Nach dem Bescheid der BaFin vom 30. April 2018 muss die Abwicklung durch die vollständige Auszahlung des den Anlegern zustehenden Buchwerts des angenommenen Kommanditkapitals erfolgen. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.
Fondsprospekt von der BaFin gestattet
Pikant: Die BaFin selbst hatte im Jahr 2005 einen Prospekt zur Beteiligung an der BBI Beteiligungsgesellschaft Bayrische Immobilien mbH & Co. KG nach dem damaligen Verkaufsprospektgesetz gestattet. Das Konzept enthielt nach den vorliegenden Informationen auch eine Ansparvariante, mit deren Einzahlungen wohl auch nach dem Stichtag des späteren KAGB im Juli 2013 noch Investitionen vorgenommen werden sollten.
In solchen Fällen mussten die Investitionen 2013 eingestellt oder der Fonds nachträglich an das KAGB angepasst werden. Dies kann – gegebenenfalls ungewollt – auch bei nachträglichen Investitionen im Fonds-Bestand erforderlich sein. Auf dieses Risiko für die sogenannten Altfonds wies auch Gerald Feig, Vorstandsvorsitzender des Emissionshauses Flex Fonds, im vergangenen Jahr hin.
Ob die Verfügung der BaFin gegen den BBI-Fonds mit der Umsetzung des ursprünglichen Investitionskonzepts ohne entsprechende Anpassungen oder mit neuen/anderen Aktivitäten der Gesellschaft in Zusammenhang steht, lässt sich der Mitteilung der Behörde allerdings nicht entnehmen. (sl)
Foto: BaFin