Das Unternehmen mit Sitz im schweizerischen Rorschach vertreibt die Vermögensanlagen der BaFin zufolge auch unter der Bezeichnung „treeme“. Mit der Untersagung ist der Green Wood International AG der Vertrieb in Deutschland verboten, so die Behörde.
Die BaFin untersagte das öffentliche Angebot der Green Wood International AG, weil das Unternehmen dafür den Angaben zufolge keinen von ihr gebilligten Verkaufsprospekt veröffentlicht hat, der die erforderlichen Angaben enthält. Die Vorgaben hierzu finden sich im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG). Die Untersagung der BaFin basiert auf Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 2 VermAnlG.
Bereits im Januar gewarnt
Die Maßnahme der BaFin vom 22. Februar 2023 ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar, betont die Behörde. Die BaFin hatte bereits Anfang Januar bekanntgemacht, dass Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die betreffenden Vermögensanlagen ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.
Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört aber nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu prüfen und das Produkt zu kontrollieren.