Die BaFin hat die Untersagung aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts ausgesprochen, dass die Performance to Go PLC die beschriebenen Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich, teilt die Behörde mit. Die Maßnahme der BaFin ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die BaFin hatte bereits am 29. März 2023 bekannt gemacht, dass ein hinreichend begründeter Verdacht bestand, dass die betreffenden Wertpapiere ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich angeboten wurden.
Die Performance to Go PLC sitzt laut ihrer Website im Vereinigten Königreich (PO Box Suite 6 Cumberland Road Cliftonville CT9 2 JZ Cliftonville), hat aber auch eine deutsche Repräsentanz (GT3 Center, Auf der Reihe 2, 45884 Gelsenkirchen), so die BaFin.
Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro
Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro beziehungsweise drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden, erläutert die BaFin. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, kann auf der Website der Behörde in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ kostenlos überprüft werden.