BaFin untersagt zwei weitere UDI-Emissionen nachträglich

Schild von dem BaFin Sitz in Frankfurt
Foto: Shutterstock

Die Finanzaufsicht BaFin hat der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG jeweils aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln.

Die Gesellschaften nahmen auf der Grundlage von Darlehensverträgen gewerbsmäßig unbedingt rückzahlbare Anlegergelder an und betreiben damit das Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz (KWG), ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben, so die in beiden Fällen gleiche Begründung der Behörde.

Die Abwicklungsanordnungen vom 25. November 2021 verpflichten die beiden Unternehmen, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig zurückzuzahlen. Die Bescheide der BaFin sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Emissionen der UDI-Gruppe

In beiden Fällen handelt es sich um Projektgesellschaften von Emissionen, die ursprünglich die UDI-Gruppe aus Nürnberg platziert hat. UDI zählte einst zu den größeren Emissionshäusern von nachhaltigen Kapitalanlagen, vor allem aus dem Bereich der erneuerbaren Energien. Die Emissionen erfolgten zum großen Teil über Nachrangdarlehen. Das was bis 2015 noch ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt möglich. 

Die UDI-Gruppe geriet aber ab 2018 zusehends in wirtschaftliche Schwierigkeiten, wurde zum Jahreswechsel 2018/2019 zunächst übernommen und im Jahr darauf an einen Restrukturierungsspezialisten weitergereicht

Bereits im Mai und Juni 2021 hatte die BaFin zudem mehreren Projektgesellschaften von UDI-Emissionen nachträglich das Einlagengeschäft untersagt, die kurz darauf Insolvenz anmeldeten. Die ersten Gläubigerversammlungen fanden Anfang November statt.

Auch bei einem Großteil der späteren prospektpflichtigen UDI-Vermögensanlagen müssen die Anleger mit Verlusten rechnen. Das geht aus entsprechenden Pflichtmitteilungen hervor, die – wie immer in solchen Fällen – auch die BaFin auf ihrer Website veröffentlicht hat.

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