Bafin gibt Werbe-Leitlinien vor

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat heute ein Auslegungsschreiben zur Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen veröffentlicht. Sie konkretisiert damit die durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG) neu gefassten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleister.

„Mit dem Auslegungsschreiben geben wir den Instituten Leitlinien an die Hand, um künftig eine möglichst einheitliche Beachtung der neuen Regelungen sicherzustellen“, so Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor für den Wertpapierbereich. „Damit kommen wir auch dem Wunsch vieler Marktteilnehmer nach, die gesetzlichen Vorschriften zur Werbung zu konkretisieren und wir stellen die Kommunikation zwischen Unternehmen und Kunden auf eine klare Grundlage.“

Das Rundschreiben war laut BaFin erforderlich geworden, weil die Kundeninformationen vieler Unternehmen nicht den Ende 2007 eingeführten Vorschriften entsprachen. Tragende Prinzipien dieser Regelungen sind Redlichkeit, Eindeutigkeit und Nicht-Irreführung. Erkennbare Stoßrichtung der Vorschriften ist es, den angesprochenen Kunden die Möglichkeit zu geben, Vorteile und Chancen sowie Nachteile und Risiken der beworbenen Produkte oder Dienstleistungen in der Werbung schon auf den ersten Blick zu erkennen.

Die Kernvorschriften verpflichten die Unternehmen beispielsweise dazu, immer dann, wenn ein Vorteil von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen hervorgehoben wird, auch deren Risiken zu nennen. Schließlich muss klar zum Ausdruck gebracht werden, wie sich Gebühren, Provisionen und andere Entgelte auf die Wertentwicklung von Finanzinstrumenten auswirken.

Die Vorschriften gelten grundsätzlich für sämtliche Informationen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kunden zugänglich machen, unabhängig davon, ob sie werblicher Art sind oder nicht. Darüber hinaus bestimmt das WpHG speziell für werbliche Informationen, dass sie eindeutig als solche erkennbar sein müssen. Die Werbung ausdrücklich als solche kennzeichnen muss der Anbieter allerdings nur dann, wenn der werbliche Charakter der Information ansonsten nicht eindeutig erkennbar wäre. (te)

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