Damit reagiert die BaFin nach eigenem Bekunden auf „offene Konstellationen und Umgehungsversuche“ in Bezug auf das Blindpool-Verbot bei Vermögensanlagen. Das überarbeitete Merkblatt enthalte unter anderem neue Kategorien von Anlageobjekten, die sich aus der Prüfungspraxis ergeben haben. Bei bestehenden Anlageobjekten seien zudem einzelne Kriterien angepasst worden, um die Rechtsanwendung zu erleichtern.
„Mit der Überarbeitung des Merkblatts reagiert die BaFin aber auch darauf, dass Anbieter teilweise versuchen, das Blindpoolverbot zu umgehen“, betont die Behörde. Sie will damit also ihr ohnehin schon restriktives Merkblatt vom vergangenen August präziseren und ergänzen.
Die geplante Neufassung enthält neben diversen Präzisierungen hauptsächlich neue Kategorien, die im allenfalls bei Crowdinvestings eine Rolle spielen dürften, etwa für Investitionen in Packstationen, Gastronomie oder Bäckereien. Wesentliche Veränderungen in Bezug auf die gängigen, prospektpflichtigen Konzepte sind nicht ersichtlich. Wer auf Erleichterungen gehofft hatte, wird indes enttäuscht. Vielmehr präzisiert die BaFin weiter, welche Angaben sie zu den einzelnen Assets verlangt.
Erst zwei überregionale Neu-Emissionen seit August 2021
Hintergrund ist das Verbot von Blindpools bei Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz, das Mitte August 2021 mit dem „Anlegerschutzstärkungsgesetz“ in Kraft getreten ist. Nicht mehr erlaubt sind demnach Vermögensanlagen, bei denen das oder die Objekte „noch nicht konkret bestimmt“ sind. Das BaFin-Merkblatt soll die gesetzliche Vorschrift ergänzen.
Die Neureglung ist für fast alle der dahin üblichen Emissionen im überregionalen Vertrieb relevant. Sie waren durchweg ganz oder teilweise als Blindpools oder als Direktinvestments mit noch nicht konkretisierten Assets konzipiert. Die neue Vorschrift hat das Segment dadurch bis einschließlich Januar 2021 zunächst komplett zum Stillstand gebracht. Die seitdem einzigen neuen Vermögensanlagen-Emissionen mit überregionaler Bedeutung sind „Logistik Opportunitäten Nr. 4“ von Solvium und „Zins 2022 – Buss Container 79“ des Anbieters Buss Capital.
Die Betroffenen haben bis zum 14. April Zeit für Stellungnahmen zu der Konsultation an die BaFin. Alternative Investmentfonds (AIFs) sind von dem Blindpool-Verbot und dem Merkblatt nicht betroffen.