Zuwendungen im Visier der BaFin

In der Neufassung des Rundschreibens zu den Mindestanforderungen an Compliance (MaComp) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geht es um den richtigen Umgang mit Zuwendungen und die rechtlichen Anforderungen hierzu. Die auf Finanzdienstleister spezialisierte Kanzlei GPC Law gibt einen Überblick über diese Regelung.

Durch eine Ergänzung der Aufzeichnungspflichten aus Paragraf 31d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) soll mehr Transparenz erreicht werden. Wie GPC Law berichtet, betreffen die Neuerungen die Aufzeichnungspflichten der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute, konkret den Umgang der Institute mit Zuwendungen.

Es werde dabei konkretisiert, wie man Zuwendungen aufzeichnet und auch wie man nachweist, dass sie qualitätsverbessernd eingesetzt werden. Kern der Neuerung ist demnach die Pflicht zur Führung eines unternehmensinternen Zuwendungsverzeichnisses und eines Verwendungsverzeichnisses.

Begriff der Zuwendungen ist weit zu fassen

Zuwendungen sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile. „Der Begriff Zuwendung ist weit aufzufassen. Dazu gehören zum Beispiel die kostenlose Überlassung von IT-Hardware, Software oder die Übermittlung von Finanzanalysen, aber auch kostenlose Schulungen, Tablet-PCs als Gewinn beim Vertriebswettbewerb und so weiter“, erläutert Rechtsanwalt Oliver Korn von GPC Law.

Im Zuwendungsverzeichnis sind sämtliche Zuwendungen, die Institute im Zusammenhang mit ihrer Leistung von Dritten annehmen, zu erfassen. Bei der Darstellung ist zwischen monetären Zuwendungen und nicht monetären Zuwendungen, die aber einen geldwerten Vorteil haben, zu unterscheiden. Das Zuwendungsverzeichnis ist jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellen. Sofern ein Jahresabschluss aufzustellen ist, genügt die Erstellung des Verzeichnisses innerhalb der Frist für den Jahresabschluss.

Zuwendungen unverzüglich aufzeichnen

„Das klingt zunächst so, als hätten die Institute noch reichlich Zeit. Allerdings ist zu beachten, dass die Zuwendungen ab Anfang 2013 zu erfassen sind. Das heißt, mit der Erstellung erst nach Ablauf des Jahres zu beginnen wird eine Herkulesaufgabe, da dann alle Daten im Nachhinein ermittelt werden müssten. Wir empfehlen daher, gleich zu Beginn des Jahres mit der Anlage des Zuwendungsverzeichnisses zu beginnen und dieses regelmäßig zu pflegen“, so Korn.

Über monetäre Zuwendungen muss jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres ein gesondertes Verwendungsverzeichnis erstellt werden. Darin muss das Institut darlegen und betragsmäßig oder unter Verwendung prozentualer Angaben beziffern, für welche Arten von qualitätsverbessernden Maßnahmen („Cluster“) die Gelder verwendet wurden.

Vorläufiger Cluster-Katalog der BaFin

Die BaFin hat dazu einen nicht abschließenden Katalog erstellt. Zu den Clustern zählen: Effiziente und hochwertige Infrastruktur, Personalressource, Qualifizierung und Information der Mitarbeiter, Information der Kunden sowie Qualitätssicherungs- und -verbesserungsprozesse.

Sofern nicht genau feststellbar ist, wie viel die einzelnen Maßnahmen kosteten, kann der Aufwand auch geschätzt werden. Die BaFin akzeptiert ausdrücklich Sicherungsmaßnahmen als Teil der Verbesserungsmaßnahmen. Als Qualitätsverbesserungsmaßnahmen im Sinn der Regelung gelten daher auch Qualitätssicherungsmaßnahmen, da jede Qualitätsverbesserung die Sicherung des bisher erreichten Qualitätsstandards notwendigerweise voraussetzt.

Ausschüttung und Entnahme bei Überschusszuwendungen erlaubt

„Positiv ist, dass die Verwendung vereinnahmter monetärer Zuwendungen für Sachmittel, Personalressourcen oder sonstige Infrastruktur, die das Institut mitunter ohnehin im Rahmen interner Sicherungsmaßnahmen vorzuhalten verpflichtet ist, wie beispielsweise die Compliance-Funktion oder andere Kontrolleinheiten, als Maßnahme der Qualitätsverbesserung anerkennungsfähig sind“, erklärt der Berliner Anwalt.

Die BaFin hat darauf verzichtet, dass im ursprünglichen Entwurf noch enthaltene Verbot der Ausschüttung beziehungsweise Entnahme von Zuwendungsüberschüssen aufzunehmen. „Zuwendungsüberschüsse können demnach auch für andere Zwecke eingesetzt werden. Allerdings müssen solche Überschüsse im Verwendungsverzeichnis als solche ausgewiesen werden. Eine Verwendung im Folgejahr ist möglich“, meint Korn.

Das Rundschreiben (Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach Paragraf 31 ff WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)) ist auf der Website der Bafin einsehbar. (jb)

 

Foto: Shutterstock

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