Der Bundesfinanzhof, München, hat die Meldepflicht für Banken und Vermögensverwalter bei Todesfällen ihrer Kunden ausgeweitet.
Nun müssen Kreditinstitute dem Erbschaftsteuerfinanzamt auch die Vermögensstände von Konten, Depots und Schließfächern anzeigen, die sie in ausländischen Niederlassungen verwahren (Az.: II R 66/04).
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass das gesamte Vermögen von Verstorbenen von der Erbschaftssteuer erfasst wird, urteilten die Richter. Eine Herausnahme der Auslandsniederlassungen aus der Anzeigepflicht nach Paragraf 33 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes würde die Erreichung dieses Zwecks gefährden. Ansonsten könnten sich Deutsche durch eine Vermögensanlage bei der Auslandsfiliale einer deutschen Bank faktisch der Erbschaftsbesteuerung entledigen.