Wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist, reicht eine Bankvollmacht nicht aus, um für den Partner Verfügungen vornehmen zu können. In Extremfällen wird dem Betroffenen Taschengeld von einem Fremden zugeteilt.
Gastbeitrag von Margit Winkler, Inhaberin des Instituts GenerationenBeratung
Viele Deutsche haben eine Bankvollmacht und denken, dass damit in jedem Fall der Partner Verfügungen vornehmen kann. Andere glauben, dass sie mit einem gemeinschaftlichen Konto abgesichert sind. Doch weit gefehlt.
Wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, bestimmt das Gericht im Ernstfall einen Betreuer. Oft ist es der Ehepartner. Doch dieser wird vom Gericht wie ein Fremder behandelt, muss genau offenlegen, wie er das Vermögen des Partners verwaltet.
Das kann ziemlich deprimierend für die Familie sein, die sich plötzlich bei jedem finanziellen Schritt beobachtet fühlt und keine alleinige Handlungsgewalt mehr hat. Und das, obwohl die Finanzen immer Familiensache waren.
[article_line type=“most_read“ cat=“Versicherungen“]
Taschengeld von einem Fremden
Wird nicht der Partner zum Betreuer ernannt, dann kommt ein staatlich beauftragter Betreuer zum Einsatz. Auch dieser muss Berichte vorlegen, wann in welcher Höhe über das Konto verfügt wird. Und er ist es auch, der dem Partner regelmäßig einen Betrag zuteilt.
Das bedeutet, dass dieser plötzlich Taschengeld oder Haushaltsgeld aus des Einkünften des Betreuten von einem Fremden bekommt. Hier helfen weder Bankvollmacht noch ein gemeinsames Konto. Die Betreuung endet erst mit dem Tod des Hilfebedürftigen.
Wer nicht in eine solche Situation geraten möchte, der sollte dringend eine Vorsorgevollmacht aufsetzen. Damit wird die Person des vollsten Vertrauens bestimmt, die sich im Pflegefall um alle Belange kümmert. Dann wird der Berufsbetreuer gar nicht erst bestellt und das eigene Vermögen bleibt auch in den eigenen Händen.
Autorin Margit Winkler ist Inhaberin des Instituts Generationenberatung.
Foto: Shutterstock