Landwirte dürfen vom Staat nicht dazu verpflichtet werden, bei Renteneintritt ihren Hof abzugeben. Dies sei verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss vom 23. Mai über zwei Verfassungsbeschwerden.
Diese Vorschrift im Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) greife in die Eigentumsfreiheit des Artikels 14 Grundgesetz ein, begründete der Erste Senat seine Entscheidung (1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14).
In einem Fall wurde einer Bäuerin die Rente nicht bewilligt, weil ihr Mann bereits die Regelaltersgrenze erreicht hatte und den Hof noch nicht an einen Nachfolger abgegeben hatte. Im anderen Fall bekam ein Landwirt keine Rente, weil er im Rentenalter mehr als die vom Gesetz vorgesehenen Höchstfläche von sechs Hektar weiter bewirtschaftete.
Landwirte müssen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Ein Landwirt könne sich bei erreichen der Altersgrenze zwar entscheiden, ob er sein Unternehmen abgeben oder weiterführen wolle. Behalte er den Hof, erhalte er aber keine Gegenleistung für seine eingezahlten Rentenbeiträge. Der Landwirt unterliege damit einem faktischen Zwang, sein Unternehmen abzugeben.
Verstoß gegen Gleichheitssatz
Zwar verfolge der Gesetzgeber den legitimen Zweck, das Durchschnittsalter der Betriebsleiter zu senken. Die Regeln verstoßen dem Beschluss zufolge aber auch gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, weil wegen verschiedener Ausnahmeregeln nur ein Teil der Landwirte von der Hofabgabepflicht betroffen ist. (dpa-AFX)
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