4. Abgeschlossenheitsbescheinigung
Dies sei der Fachbegriff für eine Bescheinigung des Bauaufsichtsamtes, die meist nur für Eigentumswohnungen und Mehrfamilienhäuser benötigt werde.
Laut Scharfenorth besagt diese, dass die Räumlichkeiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen sind, was nichts anderes bedeutet, als dass die Wohnungen baulich von anderen Wohneinheiten getrennt sind und über einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen verfügen.
5. Notaranderkonto
Ein Bankkonto, das auf den Namen des Notars zur treuhänderischen Verwaltung fremder Gelder eingerichtet wird, kann als Notaranderkonto bezeichnet werden, so Scharfenorth.
Dies könne für Bauherren sinnvoll sein, wenn eine vorzeitige Darlehensauszahlung nötig sei, aber die Grundschuld noch nicht im Grundbuch eingetragen sei. Der zuständige Notar könne dann für eine zweckmäßige Verwendung der Gelder sorgen. (bm)
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