Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer Rückabwicklung des Geschäfts führen. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16)
Der Fall: Ein Immobilienkäufer hatte für 650.000 Euro ein Einfamilienhaus erworben. Später fand der neue Eigentümer heraus, dass das Objekt nicht – wie angegeben – im Jahre 1997 errichtet worden sei, sondern bereits 1995.
Angesichts dieser, seiner Meinung nach gravierenden Täuschung forderte er den sogenannten großen Schadenersatz, das heißt: die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Der Verkäufer betrachtete den Vorgang als nicht so gravierend. Eine so geringe Abweichung rechtfertige jedenfalls keinen Rücktritt, argumentierte er.
Falsche Angaben zum Baujahr: Gültiger Grund zur Vertragsauflösung
Das Urteil: Die Pflichtverletzung des Immobilienverkäufers sei „nicht unerheblich“ gewesen, stellte ein Zivilsenat des OLG Hamm fest und bezeichnete das Abweichen um zwei Jahre vom tatsächlichen Baujahr als „arglistig“.
Diese Zeitangabe sei deswegen so wichtig, weil sie den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus erkennen lasse. Somit handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die ein nachträgliches Aufkündigen des Vertrages rechtfertige.
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