3. Vertragspartner
„Dem Verbraucher kommen die neu geschaffenen Schutzregelungen nur dann zu Gute, wenn er die Bauleistungen sozusagen aus einer Hand bezieht“, so die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht.
Das neue Verbraucherbauvertragsrecht gelte nur dann, wenn Verträge über die Errichtung eines kompletten Bauvorhabens oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude geschlossen werden.
„Beauftragt der Bauherr mehrere Unternehmen mit verschiedenen Bauleistungen, gelten die besonderen Verbraucherschutzvorschriften ebenso wenig wie für Anbauten und Renovierungen ohne erhebliche Umbauten“, betont Franz.
Regulierung senkt Konfliktrisiko
Insgesamt enthalte das neue Bauvertragsrecht wesentliche Regelungen zum Schutz des Privaten bei der Beauftragung von Bauleistungen. Außerdem werde es durch schnellere Lösungen im Falle notwendiger Änderungen auch das Konfliktrisiko minimieren.
Laut ARGE begründet jedoch jede Änderung auch Abwehrhaltungen, weshalb insbesondere Auftraggeber von Bauleistungen bestrebt sein werden, vertragliche Sonderregelungen zu vereinbaren.
„Daher raten wir allen Baubeteiligten, Verträge und Leistungsverzeichnisse von einem Baurechtsexperten prüfen zu lassen. Die im Vergleich zu den Gesamtkosten geringen Gebühren sind gut investiert“, konstatiert Baurechtsanwältin Franz. (bm)
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