Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.07.2018 – Aktenzeichen: XI ZR 135/17 – die Kündigungsmöglichkeiten für Bausparkassenverträgen bei zugeteilten Bauspardarlehen trotz vereinbartem Zinsbonus erleichtert.
Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker
BGH-Urteil vom 21.02.2017 – Regel-Ausnahme
Mit dem Urteil vom 21.02.2017 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen im Regelfall einen Bausparvertrag gemäß Paragraf 489 Abs. eins Nr. drei des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (nunmehr Paragraf 489 Abs. eins Nr. zwei BGB) nach Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen können.
Ausnahmsweise besteht dann kein Kündigungsrecht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen der Bausparer zum Beispiel im Falle eines (zeitlich begrenzten) Verzichts auf das zugeteilte Bauspardarlehen und nach Ablauf einer bestimmten Treuezeit einen (Zins-)Bonus erhält.
In einem solchen Fall ist der Vertragszweck von den Vertragsparteien dahingehend modifiziert, dass er erst mit Erlangung des Bonus erreicht ist, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt ein vollständiger Empfang des Darlehens im Sinne des Paragrafen 489 Abs. eins Nr. drei BGB af anzunehmen ist (BGB, Urteil vom 21. Februar 2017 – Aktenzeichen: XI ZR 185/16 –).
Wann jedoch ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der die Bausparkasse trotz Zuteilungsreife auf Grund modifiziertem Vertragszweck an einer Kündigung hinderte, war unklar.
BGH-Urteil vom 10.07.2018 – bloßes Optionsrecht auf Zinsbonus kein Ausnahmefall
Bezüglich folgender Regelungen in den Allgemeinen Bausparbedingungen hatte der Bundesgerichtshof erneut über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Bausparkasse zu entscheiden:
„Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens
Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen Darlehen zu erlangen, …
Paragraf zwei – Sparzahlungen
(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme beträgt drei vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). …
Paragraf drei – Verzinsung des Sparguthabens
(1) Das Bausparguthaben wird mit drei Prozent jährlich verzinst. …
(3) Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolgt ist, erhält er einen Zinsbonus. Der Zinsbonus besteht in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenszinses nach Absatz eins.
Die Höhe des Guthabenzinses beträgt bei einer Bewertungszahl (Paragraf vier Abs. zwei b) von 2.400 bis 3.999 dreieinhalb Prozent, bei einer Bewertungszahl von 4.000 bis 5.999 vier Prozent und bei einer Bewertungszahl von 6.000 und mehr viereinhalb Prozent. Der Zinsbonus wird mit dem Bausparguthaben ausgezahlt.“
Seite zwei: Zuteilung des Bausparvertrages