bAV: Die zweite Säule stützen

Bis 2018 muss die Richtlinie von allen EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. „Dieser Beitrag zur Stärkung des Rechts auf Arbeitnehmer-Freizügigkeit wird eine wesentliche Verbesserung für mehr als 14 Millionen EU-Bürger darstellen, die im Laufe ihres Lebens innerhalb der EU umziehen oder ihren Dienstort wechseln“, verlautbart aus Brüssel.

[article_line tag=“honorarberatung“]

Für die Umsetzung in Deutschland bedeuten die Regelungen im neuen EU-Gesetz nicht nur Gutes: Renten- und Pensionsansprüche sollen spätestens nach drei Jahren unverfallbar (garantiert) sein. Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein. Schon jetzt ist der Aufschrei der deutschen bAV-Experten zu hören, weil damit die Bindungswirkung ans Unternehmen durch das Versprechen eines Anspruchs auf Betriebsrente erheblich gestört wird.

Bislang galt: Ansprüche erwarb, wer mindestens fünf Jahre im selben Unternehmen tätig war und mindestens 25 Jahre alt war. In Deutschland sind aus unserer Sicht derzeit zwei Faktoren in der öffentlichen Wahrnehmung „wenig hilfreich“ für das Vertrauen in die bAV. Da der weitaus überwiegende Teil der Betriebsrenten- Vereinbarungen versicherungsbasiert ist, wirkt die vieldiskutierte Garantiezins-Absenkung auf 1,25 Prozent ab kommendem Jahr abschreckend auf Neueinsteiger. Die Versicherer sollten viel deutlicher auf die Tatsache hinweisen, dass die reale Verzinsung der Beiträge im Schnitt der letzten Jahre oberhalb von vier Prozent lag und auch in Zukunft damit zu rechnen ist.

Honorar- vs. Provisionsberatung

Faktor zwei unter „nicht hilfreich“ ist die Diskussion Honorarberatung versus Provisionsberatung, die sich dem bAV-Geschäft in den Weg stellt. Für Heiko Maas, den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, scheint Verbraucherschutz gleich Honorarberatung zu heißen. Dabei haben beide Vergütungspraktiken ihre Berechtigung. bAV-Vermittler fallen derzeit noch nicht unter das Honorar-Anlageberatungsgesetz (HAnlBG), aber die Branche rechnet damit, dass damit ein Einfallstor geschaffen wird. Eine ausschließliche Festlegung für alle Versicherungsprodukte auf Honorarvergütung ist aber praxisfremd.

Die Stärkung der bAV wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart.

Honorarvereinbarungen auf Zeitanteile bergen die Gefahr, dass in solchen erklärungsbedürftigen Feldern wie der bAV die Beratungszeit künstlich ausgeweitet wird und schließlich – um die Komplexität einzugrenzen – nur ein Produkt verkauft wird. Das bedeutet eigentlich reine Produktberatung und ist bei der Beratung von Unternehmen, die eine Bandbreite zur Entscheidung erwarten, kontraproduktiv. Die Beratungsleistungen zur Optimierung der sozialen Versorgungssysteme in Unternehmen werden schon heute hauptsächlich auf Honorarbasis erbracht. Ein wichtiger Aspekt zur Kundenzufriedenheit im bAV-Geschäft ist die „Nachsorge“.

 

Seite drei: Hilfe für „Einzelkämpfer“

1 2 3 4Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments