bAV: Bundesarbeitsgericht erschwert Altersgrenzen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Handlungsfreiheit von Unternehmen bei der Festlegung von Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eingeschränkt. Im konkreten Fall wurde einer Arbeitnehmerin eine Betriebsrente verweigert, weil sie nach ihrem 45. Geburtstag ins Unternehmen eintrat. Dies ist unzulässig, erklärte das BAG.

Der Sitz des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.

In seinem Urteil vom 18. März 2014 (3 AZR 69/12) entschied das BAG, dass eine Regelung in einer Versorgungsordnung unwirksam ist, wonach Mitarbeiter nur dann in den Genuss einer betrieblichen Altersversorgung kommen können, wenn sie bei Erfüllung einer zehnjährigen Wartezeit noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Demnach hätten Mitarbeiter, die nach ihrem 45. Geburtstag ins Unternehmen eintreten, keinen Anspruch auf eine Betriebsrente erlangen können.

Regel verstößt gegen Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine derartige Regelung verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), urteilte das BAG. Zwar könnten nach dem AGG in der bAV grundsätzlich Altersgrenzen festgesetzt werden, so die Richter, diese müssten aber angemessen sein. Im vorliegenden Fall war dies nicht erfüllt, da die Klägerin nach ihrem Diensteintritt theoretisch bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren noch mindestens 20 Jahre für den Arbeitgeber hätte tätig sein können.

„Urteil ist nachvollziehbar“

„Die Entscheidung im vorliegenden Fall erscheint vor dem Hintergrund, dass die Menschen zukünftig länger erwerbstätig sein werden und in 20 Jahren durchaus bedeutende Versorgungsanrechte aufgebaut werden können, nachvollziehbar“, sagt Dr. Paulgerd Kolvenbach, Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens Longial in Düsseldorf. Eine genaue Analyse werde jedoch erst nach Vorlage der Urteilsbegründung erfolgen können, so Kolvenbach.

Nach Angaben von Longial hat sich das BAG in ähnlichen Fällen eher arbeitgeberfreundlich gezeigt. Beispielsweise hielt es das Gericht für zulässig, dass ein Arbeitnehmer von der Teilnahme an einer bAV ausgeschlossen werden könne, wenn er bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht wenigstens 15 Jahre Zeit hat. Ferner habe das BAG einem Arbeitgeber recht gegeben, der die Anzahl der anrechenbaren Dienstjahre auf 40 Jahre beschränkt hatte. (lk)

Foto: BAG

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