bAV: Das Betriebsrenten-Labyrinth

Seit Anfang September bürdet der Gesetzgeber Arbeitgebern und Versorgungsträgern mit dem neuen Versorgungsausgleich zusätzliche Aufgaben bei der Scheidung von Mitarbeitern auf.

„Zukünftig müssen die Versorgungsträger das Familiengericht nicht nur über bestehende bAV-Anwartschaften informieren, sondern einen konkreten Vorschlag für die Aufteilung der jeweiligen Anwartschaft auf die beiden Eheleute unterbreiten“, erklärt Andreas Buttler, Geschäftsführer der Febs GmbH. Die Gesellschaft ist ein auf betriebliche Altersvorsorge spezialisiertes Beratung- und Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Grasbrunn, in der Nähe von München.

„Nach Genehmigung durch das Familiengericht müssen sie auch die Teilung der Anwartschaften selbst vornehmen. Bei jährlich circa ein bis zwei Scheidungen pro 100 Mitarbeiter bedeuten die neuen Pflichten durchaus eine nennenswerte Belastung“, so der bAV-Experte.

Vereinfacht gesprochen müssen beim neuen Versorgungsausgleich bei einer Scheidung aus einem bAV-Vertrag zwei Policen gemacht werden – eine für jeden der beiden Ehepartner. Dabei stellt sich nicht zuletzt die Frage nach der garantierten Verzinsung, denn so manch älterer Vertrag leistet vier Prozent. Heute liegt der Garantiezins bekanntermaßen bei 2,25 Prozent. Wie viel erhält der ehemalige Ehepartner mit seinem neuen Vertrag?

Gigantische Herausforderungen

Die Zurich Gruppe Deutschland hat hierfür bereits die entsprechende Lösung parat. „Der Teilungsbetrag wird bei Zurich Deutschland mit der alten Rechnungsgrundlage verzinst. Die eigenen, künftig eingezahlten Beiträge werden mit 2,25 Prozent verzinst“, so Björn Bohnhoff, Leiter Produktentwicklung bAV bei der Zurich. Da kleinere und mittlere Unternehmen stärker auf mittelbare Durchführungswege setzen und dort die Versicherer das Gros der Arbeit übernehmen, sieht der Experte die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs dort eher geringer. Seiner Ansicht nach werden größere Unternehmen den Mehraufwand wohl in Kauf nehmen, kleinere hingegen bei den direkten Durchführungswegen – insbesondere bei der Pensionszusage ohne Rückdeckung – vermehrte Aufwände und Herausforderungen haben.

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