Daher ist es nicht verwunderlich, dass viele betroffene Unternehmen darauf reagieren und die teuren Zahlungen umgehen wollen. Gesellschaften, die als Durchführungsweg die Pensionszusage oder Unterstützungskasse gewählt haben, werden als Lösung die Auslagerung auf einen Pensionsfonds anstreben wollen. Denn der Wechsel des Durchführungsweges führt zu einer Beitragsentlastung: Im Pensionsfonds müssen Unternehmen nur noch ein Fünftel des Satzes zahlen.
Doch da wechselwillige Unternehmen für die erdiente Anwartschaft gleichzeitig einen Einmalbeitrag leisten müssen, wird ein Wechsel sehr teuer und raubt Unternehmen liquide Mittel. Und die ist gerade in der heutigen Zeit bekanntermaßen Mangelware. „Häufig scheitert eine Auslagerung an fehlender Unternehmensliquidität. Denn ein Wechsel kann teuer werden“, so Buttler.
Doch der PSV-Beitrag könnte nicht nur in diesem Jahr in die Höhe schießen. Es gibt Experten, die den Peak der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland erst im kommenden Jahr erreicht sehen. Das könnte in 2010 eine weitere Steigerung der PSV-Beiträge bedeuten. Generell wird der Beitrag auf mittlere Sicht wohl nicht das niedrige Niveau der letzten Jahre erreichen. „In den kommenden Jahren wird der PSV-Beitrag höher sein als in 2008 und wohl weiter schwanken“, so Bohnhoff von der Zurich.
Entgeltumwandlung mit Zillmerung ist wirksam
Doch fast unisono sind sich Experten einig, dass Unternehmen Ansprüche nicht allein aus Beitragssparmotiven auslagern sollten. Auch gilt: Je mehr Gesellschaften dem PSV den Rücken kehren, desto schwerer wiegt die Beitragslast auf den Schultern der verbleibenden Mitglieder. Das könnte mittelfristig die Regierung auf den Plan rufen. „Bei starkem Mitgliederschwund könnte der Gesetzgeber die PSV-Beitragslast auf alle fünf Durchführungswege verteilen“, so Buttler. Streben Unternehmen dennoch eine Auslagerung an, sollten sie seiner Einschätzung nach darauf achten, dass die bestehenden Verträge vom Pensionsfonds übernommen werden.
Zumindest in einem Punkt sollte es in Sachen bAV künftig Planungssicherheit geben. Denn Mitte September hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Mitteilung zu den Themen Zillmerung und Entgeltumwandlung veröffentlicht. Aus den vom Gericht veröffentlichen Aussagen leitet Harenberg von der Swiss Life ab: „Entgeltumwandlungen mit voll gezillmerten Tarifen sind wirksam. Damit müssen Arbeitgeber keine Rückabwicklung der Entgeltumwandlung ihrer Mitarbeiter aus der Vergangenheit befürchten.“ Auch stelle die Zillmerung grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot nach dem Betriebsrentengesetz dar.